Wissenswertes zum grünen Kennzeichen.

Was hat es also mit den grünen Kennzeichen auf sich?
Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen sind auf Antrag steuerbefreit worden. Grundsätzlich ist die Vergabe eines solchen Kennzeichens nicht an einen bestimmten Fahrzeugtyp gebunden, nur Krafträder und Busse sind von der Möglichkeit ein grünes Kennzeichen zu erhalten ausgenommen. Ob jemand ein grünes Kennzeichen erhalten kann oder nicht ist abhängig davon, wofür das Fahrzeug genutzt wird und wird in §3 des Kraftfahrtsteuergesetzes geregelt. In diesem Gesetz finden sich u.a. Fahrzeuge, die nur für den Winterdienst genutzt werden, Rettungsfahrzeuge, Anhänger und landwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge wieder. Zusätzlich müssen hier je Nutzung bestimmte Zusatzkriterien erfüllt werden, bei landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen beispielsweise eine Mindest-Anbaufläche von 2ha.
Das grüne Kennzeichen befreit aber nur von der Kfz-Steuer, nicht von der Versicherungspflicht. Mindestens eine Kfz-Haftpflichtdeckung ist daher erstmal grundsätzlich weiterhin auch für diese Fahrzeuge verpflichtend – mit Ausnahme der in § 2 Pflichtversicherungsgesetz genannten Fahrzeuge wie Pferde- und Bootsanhänger. Hier ist dennoch eine Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn auch nicht gefordert, ratsam. Und warum? Auch wenn die Haftpflicht für Pferdeanhänger nicht verpflichtend ist und Versicherungsschutz bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen i.d.R. über die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs reguliert wird, so gibt es Schäden, wo eine eigenständige Deckung dennoch benötigt wird. Beispielsweise dann, wenn der Anhänger nicht angehängt ist und bspw. einen Hügel hinabrollt und einen Schaden verursacht. Dann ist der Halter zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Nutzung eines steuerbefreiten Fahrzeuges ist also, wie oben beschrieben, zweckgebunden. Das heißt, dass z.B. ein Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen nur Pferde zum Turnier oder zum Training und wieder zurück befördern darf. Und genau hier kann ein Risiko entstehen.
Wird der Anhänger zum Beispiel zum Transport von Kaminholz oder für einen Umzug verwendet, begeht der Halter eine Steuerhinterziehung und verstößt gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Und macht sich somit gleich in doppelter Hinsicht strafbar.
Dem Vorteil der Steuerersparnis oder der Befreiung von der Versicherungspflicht stehen somit auch umfangreiche Nachteile entgegen, die es abzuwägen gilt.
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