Wer zahlt, wenn ein Fehlalarm ausgelöst wird?

Die Detektion eines Störfalls darf nicht dem Zufall überlassen werden, denn dass ein Brand in der Entstehungsphase entdeckt wird und nicht erst dann, wenn sich dieser bereits sichtbar ausgebreitet hat, ist die Chance, den Standort zu erhalten. Hier zählt sprichwörtlich jede Sekunde.
Dabei werden beispielsweise Brandmeldeanlagen sowohl von Behörden als auch von Risikoträgern eingefordert. Aber auch bei einem großen Schutzbedürfnis des Betreibers wird eine solche Anlage im Betrieb installiert. Durch eine Brandmeldeanlage mit automatischen Meldern ist der Betreiber in der Lage, die Brandentstehung schon nach kurzer Zeit detektiert zu bekommen und den betroffenen Bereich zu lokalisieren. Die Alarmierung erfolgt binnen weniger Sekunden und ein gezieltes Einleiten aller entsprechend notwendigen Maßnahmen ist möglich.
Dabei können Brandmeldeanlagen, trotz sorgfältigster Wartung, anfällig für Störungen sein und Fehlalarme werden ausgelöst. Entsprechende Meldungen, dass die Feuerwehr bei Fehlalarm ausrückte, sind regelmäßig der Presse zu entnehmen. Die Hintergründe sind vielseitig, aber eines ist sicher, das Auslösen eines Fehlalarmes kann sehr teuer werden.
Ein Beispiel:
Ein Unternehmen hat die Reparatur eines Regallagers vergeben. Bei den erforderlichen Schweißarbeiten wird durch die Rauchentwicklung ein Feueralarm ausgelöst. Da es sich bei dem Standort um mehrere große Komplexe mit hohem Schadenpotenzial handelt, rückt die Feuerwehr mit einem großen Löschzug an. Für den vergeblichen Einsatz mach die Stadt die Anfahrtskosten geltend. Die Schadenhöhe beträgt ca. € 4.600,00.
Doch wer kommt für diese Kosten auf?
In der Regel liegt die Verantwortung zunächst beim Betreiber der Anlage, dieser kann die entstanden Kosten jedoch beim Verursacher einfordern. Hier stellt sich dann schnell die Frage nach dem Versicherungsschutz.
Die betriebliche Haftpflichtversicherung selbst bietet bekanntermaßen keinen Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden sowie für öffentlich rechtliche Ansprüche. Somit würde der Versicherer in dem oben beschriebenen Fall die Deckung zunächst verweigern.
Allerdings sehen gute Deckungskonzepte entsprechende Bausteine für öffentlich rechtliche Ansprüche oder reine Vermögensschäden vor. Je nach Tätigkeitsbereich des Unternehmens ist dieser Deckungsbaustein von hoher Bedeutung.
Gerne prüfen wir Ihre Deckung und erstellen Ihnen ggf. einen entsprechend maßgeschneiderten Konzeptvorschlag.