Datenschutzverstöße mit Konsequenzen – Haftungsrisiken für das Management

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Datenschutzverstöße mit Konsequenzen – Haftungsrisiken für das Management

Datenlecks bei prominenten Unternehmen wie Facebook oder Volkswagen machen deutlich: Die Verantwortung endet nicht auf der operativen Ebene – auch das Management kann persönlich haftbar gemacht werden. Aber nicht nur große Unternehmen, sondern auch auf KMU-Ebene sind Datenlecks und deren Folgen mittlerweile fast alltäglich. Zu nennen sind hierbei igus, Pilz oder Heise. 

DSGVO: Stärkung der Betroffenenrechte durch BGH-Urteil

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus November 2024 hat zentrale Weichen in der Auslegung von Art. 82 DSGVO gestellt. Der BGH stellte klar, dass bereits der kurzfristige Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann – selbst ohne konkreten Missbrauch oder psychische Beeinträchtigungen. Damit wurde das Datenschutzverständnis weiter geschärft: Die bloße Verletzung der Verfügungsgewalt über eigene Daten reicht aus, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. 

Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der Betroffenen bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Ersatz sowohl materieller als auch immaterieller Schäden zuspricht. Diese Rechtsprechung stärkt nicht nur die Position der Betroffenen, sondern erhöht zugleich die Haftungsrisiken für Unternehmen und deren Führungskräfte erheblich.

Wer haftet – Unternehmen oder Geschäftsführung? 

Grundsätzlich ist die juristische Person (z. B. GmbH oder AG) als „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO haftbar. Doch bereits das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2021 zeigt, dass auch Geschäftsführer persönlich haften können – und zwar als datenschutzrechtlich Verantwortliche neben dem Unternehmen. Entscheidend ist, ob die betreffende Person maßgeblich über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Darüber hinaus droht eine Innenhaftung nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften wie § 43 GmbHG oder § 93 AktG. Wird etwa ein Bußgeld gegen die Gesellschaft verhängt und lässt sich dies auf eine Sorgfaltspflichtverletzung der Geschäftsführung zurückführen, kann die Gesellschaft Regress beim Organmitglied nehmen.

Prävention durch D&O-Versicherung – aber mit DSGVO-Prüfung

In diesem Zusammenhang gewinnt der Blick auf bestehende D&O-Versicherungen (Directors and Officers Liability) an Bedeutung. Zwar dienen diese Policen dem Schutz von Geschäftsführern und Vorständen vor persönlichen Haftungsrisiken. Doch nicht jede D&O-Police deckt Datenschutzverletzungen ab, insbesondere im Kontext der DSGVO. 

Es ist daher dringend zu empfehlen, bestehende Versicherungsverträge einer individuellen Prüfung und gegebenenfalls einer DSGVO-konformen Anpassung zu unterziehen. Hier sollte geprüft werden, ob: 

  • Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO abgedeckt sind,
  • Regressforderungen der Gesellschaft im Innenverhältnis versichert sind,
  • Bußgeldrisiken berücksichtigt werden (sofern zulässig).

Pflichten der Geschäftsleitung – organisatorisch und technisch 

Nach Art. 32 DSGVO ist die Geschäftsleitung verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten. Dazu zählt insbesondere die Fähigkeit, Systeme nach einem Sicherheitsvorfall zügig wiederherzustellen. Kommt es zu einem Datenleck infolge eines Cyberangriffs, greifen zudem die Meldepflichten gemäß Art. 33 und 34 DSGVO: Betroffene und Aufsichtsbehörde müssen unverzüglich informiert werden. 

Blick nach vorn: NIS2-Richtlinie erhöht Anforderungen 

Mit der bis Oktober 2024 umzusetzenden EU-Richtlinie NIS2 (Network and Information Security Directive) steigen die Anforderungen weiter. Sie sieht erweiterte Verpflichtungen zur Cybersicherheit vor – inklusive verpflichtender Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeitende. Die Geschäftsleitung steht damit noch stärker in der Verantwortung, eine umfassende Sicherheitsarchitektur aufzubauen und kontinuierlich zu pflegen. 

Fazit 

Die aktuelle Rechtsprechung und die verschärfte gesetzliche Lage zeigen: Datenschutzverstöße sind nicht länger nur ein IT-Thema – sie betreffen das gesamte Unternehmen, insbesondere die Führungsebene. Der persönliche Haftungsrahmen für Geschäftsführer und Vorstände wächst. Ein effektives Datenschutzmanagement, flankiert durch geeignete Versicherungen wie eine DSGVO-konforme D&O-Police, ist daher heute unverzichtbar. Wer hier nicht proaktiv handelt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch persönliche Haftungsansprüche. 

Für eine fundierte Beratung zur Optimierung Ihrer D&O-Versicherung und zur Einschätzung individueller Haftungsrisiken stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

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