Die Relevanz der Führungsklausel.

Versicherungsmanagement
Führungsklausel

Für den Fall, dass die benötigten Deckungssummen des individuellen Risikos die Kapazitäten oder den Risikoappetit des Versicherers übersteigen, besteht die Möglichkeit der Risikoteilung. Dies kann beispielsweise im Rahmen der offenen Mitversicherung erfolgen. 

Die offene Mitversicherung umfasst eine anteilige Beteiligung von unterschiedlichen Risikoträgern an einem Risiko im Rahmen eines Konsortiums. Jeder am Risiko beteiligte Versicherer übernimmt einen zuvor definierten Anteil am Risiko, der auch seine Haftung beschränkt. 

Der Versicherungsnehmer schließt rechtlich mit jedem Risikoträger einen eigenständigen Versicherungsvertrag ab. Das Ziel und das Interesse des Versicherungsnehmers bleibt hier unverändert dasselbe. Er wünscht einen entsprechend weitreichenden Risikotransfer versicherungsfähiger Risiken und einen zentralen Ansprechpartner. Des Weiteren möchte er vermeiden, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen (Obliegenheiten) gegenüber allen am Risiko beteiligten einzeln und ggf. voneinander abweichend erfüllen muss. 

Diese Zielvorstellung lässt sich dahingehend erfüllen, dass die jeweiligen Anteile in einem gebündelten Mitversicherungsvertrag zusammengefasst werden und ein sogenannter Führungsversicherer bestimmt wird. Abweichend hiervon kann auch eine Layer-Deckung- üblich im Bereich der Haftpflichtversicherung- aufgebaut werden oder entsprechend fakultativer Rückversicherungsschutz durch den Erstversicherer eingekauft werden. Der Layer-Aufbau sowie die Rückversicherung sind allerdings kein Bestandteil dieses Beitrags, in welchem wir die offene Mitversicherung und insbesondere die Relevanz der Führungsklausel ansprechen möchten. 

Der Führungsversicherer, welcher üblicherweise einen großen Teil des Risikos trägt, übernimmt für das Konsortium bestimmte Aufgaben und steht in direktem Austausch mit dem Kunden, bzw. dem Versicherungsmakler des Kunden. 

Die Rechte und Pflichten des Führungsversicherers im sog. „gebündelten“ Versicherungsvertrag der offenen Mitversicherung wird durch eine Führungsklausel definiert. 

Übliche Aufgaben des Führungsversicherers, welche in dieser Klausel definiert werden, sind die Ausstellung der Police, dass Beitragsinkasso, Risikobewertung, die Abführung von Steuer, Schadenregulierung, Prozessführung etc. 

Für die Umsetzung der Tätigkeiten erhält der Führungsversicherer vom Konsortium eine sogenannte Führungsprovision, welche die Mehrkosten, die durch diese Tätigkeiten entstehen, tragen soll. 

Zweck dieser Vereinbarung ist unter anderem eine Kostenreduzierung aller am Risiko beteiligten Versicherer und eine Vereinfachung im Schadenfall. 

Neben der klassischen Führungsklausel ist auch die Vereinbarung einer einfachen Anzeigeklausel üblich. Diese bewirkt, dass der Versicherungsnehmer seine Erklärungen, Anzeigen etc. nur gegenüber dem mit der Empfangsvollmacht ausgestatteten Versicherer abgeben muss. Entsprechende Erklärungen gelten somit gegenüber allen am Risiko beteiligten als zugegangen. 

Der Unterschied zur klassischen Führungsklausel ist hier, dass der Versicherer mit der Empfangsvollmacht nicht aktiv für die anderen Versicherer handeln darf. Die Befugnisse des führenden Versicherers können dadurch erweitert werden, dass er zusätzlich mit einer Erklärungsvollmacht oder einer Prozessführungsklausel ausgestattet wird. 

Die Versicherung von Industrierisiken durch individuelle und maßgeschneiderte Risikoabsicherungsprodukte lässt sich mit komplexen Prozessabläufen charakterisieren, da die Versicherung dieser Risiken „Manufaktur“ ist. Risiken müssen erkannt, verstanden und die Entwicklung der Industrie berücksichtigen. Hier sind Fachwissen und ein Netzwerk gefragt. 

Je nach Gestaltung der Deckung und des Konsortiums ist die Führungsklausel gerade im Schadenfall von großer Bedeutung. Als Versicherungsmakler für Unternehmen stehen wir hier unseren Kunden zur Seite. Haben Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsprogramm? Sprechen Sie uns gerne an. 

 

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