Die "Neuwertspitze" in der Gebäudeversicherung - Eine Information.

Versicherungsmanagement
Neuwertspitze

Kommt es zu einem hohen Schaden zählt der Versicherungsschutz, da ein solches Ereignis in der Regel nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden kann. 

Die Gebäudeversicherung ersetzt nach einem versicherten Schadenfall die Wiederherstellung von versicherten Gebäuden - Reparatur beschädigter Gebäudeteile bis hin zum vollständigen Wiederaufbau nach einem Totalschaden.

Bei der Gebäudeversicherung handelt es sich grundsätzlich um eine Vollwertversicherung. Die Versicherungssumme hat also dem Versicherungswert zu entsprechen. Dabei kann der Neuwert, der Zeitwert oder der gemeine Wert zugrunde gelegt werden. 

Zudem kann vereinbart werden, dass die Versicherungssumme jährlich vom Versicherer an die allgemeine Preisentwicklung (Baupreisindex, Tariflohnindex) angepasst wird. So kann eine schleichende Unterversicherung vermieden werden.  

Kommt es zu einem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer einige vertragliche Regelungen, sogenannte Obliegenheiten, zu beachten sowie entsprechende Vereinbarungen in der Police zu berücksichtigen. 

Eine davon ist die sogenannte „Neuwertspitze“: 

Mit Blick auf den Umfang der Entschädigung der Gebäudeversicherung finden sich üblicherweise ähnliche Klausel-Formulierungen zum Neuwertschaden in gängigen Versicherungsbedingen wie die nachfolgend aufgeführte. 

„Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird“. 

Im Schadenfall erhält der Kunde also zunächst den Zeitwert erstattet. Wenn er dann den Neuwert innerhalb der gesetzten Frist nachweist, erhält er den Neuwert als Differenz erstattet. 

Diese Regelung zum Ersatz der Differenz zwischen Zeit- und Neuwert wird „Neuwertspitze“ genannt. 

Bei der Formulierung „Der Versicherungsnehmer ist in der Gebäudeversicherung verpflichtet, die versicherte Sache gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherstellen“ handelt es sich um die sogenannte „strenge Wiederherstellungsklausel“. Die strenge Wiederherstellungsklausel dient dem Schutz der Versicherer aus dem subjektiven Risiko.

Schwierigkeiten treten auf, wenn sich die Schadensregulierung in die Länge zieht und der Versicherungsnehmer die dreijährige Frist zur Sicherstellung nicht einhalten kann. Rechtlich gesehen gibt es keine automatische Hemmung der Frist durch das Gesetz, doch eine Fristverlängerung ist durch individuelle Vereinbarung mit dem Versicherer oder durch Gerichtsentscheid möglich. Um den Neuwertanspruch nicht zu verlieren, sollte der Versicherungsnehmer fristgerecht Maßnahmen ergreifen, die den Willen zur Wiederherstellung klar erkennen lassen, wie zum Beispiel den Abschluss eines Bauvertrages. 

Hier ist eine enge Abstimmung mit dem Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden wesentlich. Haben Sie Fragen zu Ihrer Gebäudeversicherung oder wünschen Sie eine Prüfung Ihrer betrieblichen Versicherungen? Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne. Strategisch und persönlich. Garantiert! 

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