Die Generalklausel hat Gültigkeit.

Risikomanagement
Versicherungsmanagement
Die Generalklausel in Versicherungsverträgen

Juristisch war die sogenannte „Generalklausel“ mit Blick auf das Transparenzgebot sehr umstritten und oftmals war genau diese Klausel Gegenstand vieler Auseinandersetzungen im Schadenfall. 

Nun musste sich der BGH mit genau dieser Klausel befassen und hat in seinem Urteil vom 25. September 2024 (Az: IV ZR350/22) entschieden, dass diese in vielen Versicherungsverträgen enthaltene Obliegenheit, die den Versicherungsnehmer zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften verpflichtet, nicht gegen das Transparenzgebot verstößt und den Versicherungsnehmer auch nicht benachteiligt. 

Warum die Klausel nicht intransparent ist: Als maßgebende Sicherheitsvorschriften erkenne der Versicherungsnehmer solche Vorschriften, die gerade das versicherte Risiko vor einer versicherten Gefahr schützen sollen. „Nicht erfasst sind hierbei solche Schutzvorschriften, die in keinerlei Zusammenhang mit dem versicherten Risiko stehen.“ 

Der Bundesgerichtshof stellte darüber hinaus klar, dass es sich bei der Generalklausel um eine dynamische Verweisung handelt. Das heißt: Der Versicherungsnehmer muss nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften beachten, sondern auch die seitdem neu hinzugekommenen Vorschriften. „Maßgebend sind die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls anwendbaren Sicherheitsvorschriften“, so der BGH. 

Dass der Versicherer auf Sicherheitsvorschriften außerhalb des allgemeinen Vertrags verweise, sei zudem nicht ungewöhnlich. Der BGH führt hier praktische Gründe an: „Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers kann nicht in jedem Fall so konkret gefasst werden, dass sie jede erdenkliche Situation in ihrem Anwendungsbereich genau beschreibt. Ohne Verweisungen können allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, die ihrerseits den Interessen der Versicherungsnehmer abträglich wären.“ 

Das Urteil des BGH war lange erwartet worden. 

Es ist nun davon auszugehen, dass dieses Urteil umgehend Berücksichtigung in der Regulierungspraxis der Schadenabteilungen aller Versicherer finden wird. 

Umso wichtiger ist es, dass Versicherungsnehmer ihre Policen kennen und im Rahmen regelmäßiger Durchsprachen entsprechende Anforderungen in den Blick nehmen. 

Darüber hinaus erfahren entsprechenden Klausel, wie diese, dass auch bei einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheiten Leistung erfolgt, mehr und mehr an Bedeutung. 

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