Die Betriebsunterbrechungsversicherung und deren Besonderheiten!

Risikomanagement
Versicherungsmanagement
Betriebsunterbrechung

Die Police hat das Ziel, den finanziellen Schaden durch einen Betriebsstillstand in Folge eines versicherten Sachschadens aufzufangen. Die Arten der Ertragsausfallversicherung differenzieren mit Blick auf die versicherten Ereignisse, die den Versicherungsfall auslösen sowie der Ausgestaltung des versicherten Unterbrechungsschadens, welcher sich über einen entsprechenden Zeitraum erstreckt und dessen ersatzpflichtige Dauer durch die in der Police vereinbarte Haftzeit begrenzt wird. 

Versichertes Interesse ist in dieser Police nicht auf den Substanzwert des Unternehmens, sondern auf deren Nutzungspotenzial bzw. deren Erlöskraft für betriebliche Leistungsprozesse ausgelegt. Mitversichert sind auch Auswirkungen eines Sachschadens innerhalb eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe (Wechselwirkungsschäden). Zudem ist auch die Einbeziehung von Zulieferern und Abnehmer möglich, sog. Rückwirkungsschäden. 

Mit Blick auf die Betriebsunterbrechungsversicherung sind gerade im Schadenfall einige Besonderheiten zu beachten, auf welche wir heute kurz eingehen möchten, um auch das Verständnis für die Rolle des Versicherungsmaklers als Berater und Mediator zwischen den Parteien zu stärken. 

Anders als z.B. zur Haftpflichtversicherung bestehen zur Betriebsunterbrechungsversicherung keine direkten Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz, kurz „VVG“. 

Die Betriebsunterbrechungsversicherung als Schadenversicherung basiert in Deutschland im Grunde auf den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) unter Berücksichtigung der individuellen Bedingungen und der Marktusancen, welche sich aus der langjährig geübten Praxis der Beteiligten ergeben hat. 

Dies hat zur Folge, dass im Streitfall im Grunde keine Möglichkeit besteht, auf konkrete gesetzliche Normen zurückzugreifen, was den Bedarf entsprechender fachlicher Unterstützung erhöht. 

Denn auch wenn der Versicherungsmarkt sich dahin entwickelt hat, die Betriebsunterbrechungsversicherung der Sachversicherung zuzuordnen, was zur Folge hat, dass die Vorschriften zur Schadensversicherung gemäß Kapitel 2 des VVG, also die §§ 74-99 anzuwenden sind, ist zu berücksichtigen, dass alles, was entsprechend im Versicherungsvertragsgesetz hierzu zu finden ist, hat lediglich einen Indizien-Charakter besitzt. 

Diese Entwicklung und die Bezugnahme auf die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetz haben zur Folge, dass für die Betriebsunterbrechungsversicherung Regelungen zur Unterversicherung geschaffen werden mussten, die dem eigentlichen Charakter der Ersatzleistung entgegenstehen. Denn obwohl es sich bei dem Leistungsauslöser um einen versicherten Sachschaden handelt, ist die Leistung als solche jedoch der Ausgleich für einen Vermögensschaden, den fehlenden Ertrag des Unternehmens. 

Auch wenn im Schadenfall der Versicherer und der Versicherungsnehmer dasselbe Ziel verfolgen, nämlich dass das Unternehmen möglichst schnell wieder auf dem alten Ertragsniveau ankommt, besteht Streitpotenzial wegen der Anrechnung einer Unterversicherung oder wegen möglichen Aufforderungen des Versicherers zu Maßnahmen, die zu einer Beschleunigung in der Schadenbehebung führen, jedoch Qualitätsmängel an anderer Stelle mit sich bringen. 

Weiter kann Streitpotenzial bei der Betrachtung zum Ende des Versicherungsfalls „Betriebsunterbrechungsversicherung“ entstehen, denn hier herrscht oftmals die Meinung, dass mit der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sowie der Neu- oder Wiedereröffnung der Betriebsunterbrechungsschaden endet. Dies ist allerdings nicht der Fall. Bedingungsgemäß endet der Schaden dann, wenn der Versicherungsnehmer wieder auf dem Ertragsniveau vor Schadeneintritt liegt und dies kann eine entsprechende Weile andauern, weshalb der Abschluss einer entsprechend langen Haftzeit zu empfehlen ist. 

Mit Blick auf die Unterschiede der gängigen Erscheinungsformen der Betriebsunterbrechungsversicherung entsteht zusätzlicher Beratungs-, bzw. Unterstützungsbedarf, der seine Wurzeln in der Beratung zum Produkt hat und sich bis in die Schadenregulierung zieht. 

Wir sprechen hier von der Ermittlung der Versicherungssumme und somit auch in der Bewertung der Unterversicherung in der Unterscheidung zwischen der kleinen, der mittleren, sowie der großen Betriebsunterbrechungsversicherung, oder auch KBU, MFBU und FBU genannt. 

Die kleine Betriebsunterbrechungsversicherung, als einfachste Form und Anhängsel zu einer Sachversicherung, bildet ihre Versicherungssumme aus der Sachversicherung. Analog wird eine Unterversicherung in der Sachversicherung auch auf die Betriebsunterbrechungsversicherung angerechnet. Somit liegt der Fokus auf der Vermeidung einer Unterversicherung bzw. die Vereinbarung eines Unterversicherungsverzicht. Die KBU eignet sich i.d.R. nur für kleinere Betriebe, die Haftzeit ist meist auf 12 Monate limitiert und die max. Versicherungssumme liegt bei 1 Mio. €. 

Für die mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung gilt ein vereinfachtes Summenermittlungsverfahren, nämlich Umsatz p.a. abzüglich Wareneinsatz p.a. (Rohertrag I). Überjährige Haftzeiten und Nachhaftung (als Vorsorge) können vereinbart werden. Im Schadenfall wird der für das Geschäftsjahr gemeldete und der tatsächlich erwirtschaftete Wert zur Prüfung und Erstattung herangezogen. 

Komplexer wird es dann mit der Großen-Betriebsunterbrechungsversicherung. Bei der Prüfung einer etwaigen Unterversicherung wird der sog. Bewertungszeitraum herangezogen. Dieser bietet, da er nicht immer der Haftzeit entspricht, Streitpotenzial zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer. Das beste Beispiel ist eine vereinbarte Haftzeit von 18 Monaten, der ein bedingungsseitiger Bewertungszeitraum von 24 Monaten zugrunde liegt. Weiter kann Referenzzeitraum im Rahmen der Regulierung bzw. der Festlegung der Entschädigungsleistung Auswirkungen haben, denn je nachdem welche Unterlagen in welchem Referenzzeitraum zur Betrachtung herangezogen werden, desto unterschiedlicher kann ein Ausgangswert sein. 

Auch die Frist zur Meldung eines Betriebsunterbrechungsschadens bietet Risiken für den Versicherungsnehmer mit Blick auf seine Obliegenheiten, denn ein solcher ist i.d.R. innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis zu melden. 

All dies zeigt, dass die Begleitung von Betriebsunterbrechungsschäden einer professionellen Begleitung bedarf und der Versicherungsmakler wie auch der Steuerberater hier eine wichtige Rolle einnehmen.

 

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