Die 40-Prozent-Klausel oder die „Goldene Neuwert-Regel“ in der Inhaltsversicherung.

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Neuwert Lager Vorräte

Ein Brand, ein Einbruch oder ein Elementarschaden können erhebliche finanzielle Verluste verursachen, wenn die Betriebseinrichtung (technische und kaufmännische Betriebseinrichtung), Waren- und Vorräte nicht mehr verfügbar sind. Um solche Risiken nicht allein tragen zu müssen, ist der Einkauf einer entsprechenden Versicherungslösung sinnvoll. 

Was Sie mit Blick auf die Entschädigungsleistung wissen müssen, und wie Sie im Schadenfall viel Geld sparen können, möchten wir hiermit beleuchten. 

Die Sach-Inhaltsversicherung bietet Unternehmen einen umfassenden Versicherungsschutz für ihre betrieblichen Einrichtungen, Waren und Vorräte in einem entsprechend individuell abgestimmten Umfang. Auch wenn in den Bedingungen zwischen Neuwert, Zeitwert und dem gemeinen Wert unterschieden wird, handelt es sich bei der Sach-Inhaltsversicherung in ihrer Standardausprägung grundsätzlich um eine sogenannte Neuwertversicherung. 

Der Neuwert ist dabei der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen oder sie neu herzustellen, maßgebend ist der niedrigere Betrag. 

Im Schadenfall besteht ein Anspruch auf Neuwertentschädigung jedoch nur, wenn der Zeitwert der beschädigten Sache bei mindestens 40% liegt (sog. Entwertungsgrenze). Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Betriebseinrichtung durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. 

Gem. BGH-Urteil vom 30. September 2009 ist eine solche Regelung nicht unzulässig, da diese Regelung der Vermeidung einer schadenbedingten Bereicherung dient.

Allerdings ist der Neuwert-Versicherungsbedarf durchaus nachvollziehbar, wenn bspw. ältere Produktionsmaschinen mit einem theoretischen Zeitwert unter 40% noch voll im Produktions- (und Wartungs-)Prozess integriert sind. Im Totalschadenfall muss neuwertiger Ersatz beschafft werden, welcher in aller Regel nicht mit einer Zweitwertentschädigung finanzierbar wäre.  

Ein Schadenbeispiel aus der Praxis zeigt das Risiko für den Versicherungsnehmer deutlich auf:

Die zerstörte Küche: Durch einen Brand in der Kantine eines Automobilzulieferers wird die 15 Jahre alte Industrieküche inkl. aller Gastrogeräte zerstört. Der aktuelle Neuwert der zerstörten Sachen beträgt 120.000,00 Euro. Der Sachverständige bewertet den Zeitwert aber mit 40.000,00 Euro, also nur 30% des Neuwerts. Nach der Regelung des Versicherungsvertrages erhält der Versicherungsnehmer eine Entschädigung in Höhe von 40.000,00 Euro. Dies mit der Begründung, da der Zeitwert unter 40% des Neuwerts liegt. Für die Wiederbeschaffung muss er 80.000,00 Euro zusätzlich aufbringen.

Versichert war hier der Neuwert, welcher auch zur Prämienberechnung herangezogen wurde. Um das Risiko einer entsprechenden Kürzung auszuschließen, besteht die Möglichkeit, den Prozentsatz zu senken, beispielsweise auf 20% oder aber durch den Einschluss der sogenannten „Goldenen Neuwert-Regel“ das Risiko einer Zeitwert-Kürzung zu minimieren.

Damit die „goldene Neuwertregel“ jedoch greift, muss die versicherte Sache im dauerhaften Gebrauch sein, Ersatzteile müssen verfügbar und regelmäßige Wartungen müssen vorgenommen werden. 

Darüber hinaus gibt es auch Gesellschaften, welche ohne zusätzliche Bedingungen auf die Zeitwertklausel verzichten.

Welche Regelung ist in Ihren Versicherungsverträgen enthalten?

Sprechen Sie uns gerne an.

 

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