Automotive? Kfz-Rückrufkostenversicherung!

Ist dies der Fall, wird eine sog. Rückrufaktion durchgeführt, denn der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Hersteller von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen das Kraftfahrt-Bundesamt, kurz „KBA“, informieren müssen, wenn Anhaltspukte dafür bestehen, dass ihr Produkt eine Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder Dritte darstellt. Wird im Rahmen der dann eingeleiteten Untersuchung festgestellt, dass der vorliegende Mangel als kritisch eingestuft wird, ordnet das KBA über den Hersteller eine Rückrufaktion an. Jährlich rufen Autobauer zahlreiche Kfz-Modelle zurück, um Fehler am oder im Fahrzeug zu beheben. Die Produktmängel können dabei zu unterschiedlichsten Gefährdungen führen.
Dabei ist ein Rückruf nicht gleich ein Rückruf im Sinne des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Oftmals liegt eine Service- oder Rückholaktion zur Produktverbesserung vor, bei welcher auch entsprechende Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich dann um keine Rückrufaktion im klassischen Sinne.
Die Zahl der Produkt- und Kfz-Rückrufaktionen hat allgemein zugenommen. Eine mögliche Ursache ist wohl unter anderem die gesteigerte Anwendung von sogenannten Gleichteilen, also Bauteile, die unverändert in verschiedenen Produkten verwendet werden können, aber auch die zunehmende Komplexität von Fahrzeugen.
Durch Rückrufaktionen können für Unternehmen der Automobilindustrie, bzw. der Zuliefererindustrie hohe Kosten entstehen. Diese Kosten eines Rückrufs sind jedoch weder über die betriebliche Haftpflicht- noch die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt. Um das Kostenrisiko, welches aus einem Kfz-Rückruf entstehen kann, zu transferieren, bzw. kalkulierbar zu machen, wird eine sogenannte Kfz-Rückrufkostenversicherung benötigt. Diese wird als separater Vertrag mit einer betrieblichen Haftpflichtversicherung, idealerweise bei demselben Risikoträger, geschlossen. Hier ist zwischen Eigen- und Fremdkosten zu unterscheiden.
Die Kfz-Rückrufkostenversicherung versichert einen Vermögensschaden auf Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, der dadurch entsteht, dass aufgrund festgestellter, oder nach objektiven Tatsachen - insbesondere eines ausreichenden Stichprobenbefundes- vermuteter Mängel von Erzeugnissen oder aufgrund behördlicher Anordnung zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden ein Rückruf von Kraftfahrzeugen durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsfall ist der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf.
Ein Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Kraftfahrzeugherstellers oder zuständiger Behörden anstelle des Kraftfahrzeug-Herstellers an Kraftfahrzeug-Halter, ihre Fahrzeuge in das Herstellerwerk, eine Vertragswerkstätte oder sonstige Werkstätte zu bringen, um sie auf die angegebenen Mängel prüfen und die ggf. festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Als Rückruf gilt auch die nicht unmittelbar an Kraftfahrzeug-Halter gerichtete Benachrichtigung von Kraftfahrzeug-Händlern, Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, die Kraftfahrzeuge auf die angegebenen Mängel zu überprüfen und diese ggf. zu beheben.
Versichert sind entsprechende Kosten für i.d.R. benannte Einzelmaßnahmen, soweit sie im Rahmen einer Kfz-Maßnahme notwendig sind. Kann der Mangel durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Einzelmaßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten, maximal im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.
Entsprechende Kosten können z.B. sein:
- die Benachrichtigung der Kraftfahrzeug-Halter, der Kraftfahrzeug-Händler, der Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, wozu auch die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören
- die Überführung der Kraftfahrzeuge in Werkstätten oder das Herstellerwerk, falls dies wegen fehlender Verkehrssicherheit erforderlich ist
- die Überprüfung der von der Kfz-Maßnahme betroffenen Erzeugnisse
- eine ggf. erforderliche Zwischenlagerung der von der Kfz-Maßnahme betroffenen Erzeugnisse und Kraftfahrzeuge
- der Austausch mangelhafter Erzeugnisse
- Reisekosten, Überstundenzuschläge, Spesen und Übernachtungszuschläge, Feiertags- und Wochenendzuschläge für das entsandte Montagepersonal
- Kosten der Montageüberwachung, Kosten für Arbeitsmittel, Zusatzmittel (z. B. Schrauben, Muttern, Dichtungen) und Kleinteile
- Kosten für die Entsorgung von ausgebauten Erzeugnissen
Nicht versichert sind Ansprüche aufgrund von Vertragserfüllung, Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie ein Rückruf, der nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung besteht. Die gesetzliche Rückrufspflicht kann sich aus der Produktbeobachtungspflicht sowie aus der behördlichen Anordnung ergeben.
Zu beachten ist die zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes. Versicherungsschutz besteht i.d.R. nur während der Wirksamkeit der Versicherung und auch nur für Versicherungsfälle, die innerhalb eines bestimmen Zeitraums nach Auslieferung der Erzeugnisse durch den Versicherungsnehmer eintreten.
Allgemein kann festgehalten werden, dass sowohl die Deckung als auch entsprechende Schäden sehr komplex sind. Hier ist Expertenwissen gefragt. Haben Sie Fragen zum Thema „Rückruf“? Sprechen Sie uns gerne an.