Unfallversicherung: Leistungskürzung aufgrund Vorerkrankung.

Eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht nur in Ausnahmefällen und reicht häufig nicht aus, um den Schaden zumindest finanziell auszugleichen. Die private Unfallversicherung ist somit eine sinnvolle Ergänzung des privaten Versicherungsprogramms und schützt die versicherte Person vor den finanziellen Folgen eines Unfalls. Sie deckt, in entsprechend individuell vereinbartem Umfang. die finanziellen Folgen einer dauerhaften körperlichen Schädigung durch einen Unfall ab. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, so der Unfallbegriff. Der Unfallbegriff beinhaltet damit fünf Merkmale, damit ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung vorliegt: Plötzlich, von außen, unfreiwillig, Ereignis, Gesundheitsschädigung.
Dabei übernimmt die private Unfallversicherung in der Regel folgende Leistungen:
- Invaliditätsleistung: Kapitalzahlung, abhängig vom Grad der Invalidität. Der Bemessungsgrundlage ist die sog. Gliedertaxe. Diese legt fest, wie viel der vereinbarten Summe z.B. bei Verlust eines Körperteils ausgezahlt wird. Besonderheit: Für einzelne spezielle Berufsgruppen besteht die Möglichkeit, Tarife mit speziell auf diese abgestimmten Gliedertaxen zu wählen (z. B. Mediziner und Musiker).
- Todesfallleistung: Verstirbt die versicherte Person durch einen Unfall (innerhalb eines Jahres), wird die vereinbarte Todesfallsumme ausgezahlt (ähnlich wie bei einer Risikolebensversicherung). Damit lassen sich beispielsweise die Kosten für die Beerdigung abdecken.
- Tagegeldleistung: Je nach vereinbarter Leistung wird ein Tagessatz ausbezahl. Dies kann z.B. ein Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, ein Unfall-Krankentagegeld, eine Unfallrente oder eine Übergangsleistung sein.
Im Rahmen der Gestaltung der privaten Unfallversicherung ist ein Aspekt zu beachten, auf welchen wir heute besonders eingehen möchten und welcher einen Einfluss auf die Entschädigungsleistung bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen hat. Die Rede ist vom sogenannten „Mitwirkungsanteil“, welcher in den meisten Unfallversicherungen enthalten ist.
Hat eine zuvor bestehende Krankheit oder ein Gebrechen an der durch einen Unfall hervorgerufenen Schädigung mitgewirkt, so wird der entsprechende Mitwirkungsanteil bei der Berechnung der Invaliditätsleistung berücksichtigt. Genauer gesagt mindert sich demnach die Leistung bei Invalidität um einen bestimmten Prozentsatz. Dieser beträgt häufig 25%. Übersteigt der Mitwirkungsanteil den entsprechend vereinbarten Prozentsatz, kann der Versicherer die Leistung kürzen und die Auszahlung verringert sich um diesen Prozentsatz.
Der sogenannte Mitwirkungsanteil wird dabei häufig falsch verstanden und dargestellt. Die Vorerkrankung muss an der Gesundheitsschädigung beteiligt sein.
Es ist also von Vorteil, einen Tarif zu wählen, deren Mitwirkungsanteil einen hohen Prozentsatz beträgt oder welcher auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils verzichtet.