Teilungsabkommen, was Sie wissen müssen.

Versicherungsmanagement
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In unserem neusten Artikel möchten wir auf die grundsätzliche Idee der Teilungsabkommen eingehen und uns darüber hinaus speziell dem Teilungsabkommen für die Kfz-Versicherung, dem Internationalen Teilungsabkommen zwischen den Haftpflichtversicherern und der Schadenversicherung (ITA), widmen. 

Bei einem Teilungsabkommen handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen privaten Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherern und Trägern der Sozialversicherung, welche im Schadensfall eine vereinfachte Abwicklung der gegenseitigen Ansprüche ermöglichen soll. Die Versicherung, gegen deren Mitglied entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden, verzichtet im Schadenfall auf die Prüfung der Haftungsfrage und erstattet den geforderten Betrag oder eine zuvor festgesetzte Quote. Auf diese Weise kann eine umfangreiche Prüfung der Verschuldensfrage vermieden und Kosten eingespart werden. Voraussetzung einer Erstattung ist allerdings, dass die haftpflichtversicherten Personen am Schadenereignis beteiligt waren, also die Haftung grundsätzlich gegeben ist und beide Risikoträger dem Teilungsabkommen beigetreten sind. 

Für das durch das Abkommen begünstigte Versicherungsunternehmen, beziehungsweise dem Sozialversicherungsträger, entsteht dann aus dem Teilungsabkommen ein vertraglicher Anspruch gegen den Versicherer des Verursachers mit dem Inhalt, dass dieser unter Verzicht auf eine haftungsrechtliche Klärung die Leistungen des begünstigten Instituts wegen des von dem Teilungsabkommen erfassten Haftpflichtfalls zu ersetzen hat. Wie beschrieben wahlweise in Form einer festen Quote oder durch einen Fixbetrag. 

Es existieren mehrere Teilungsabkommen zwischen Versicherern in unterschiedlichen Bereichen.

Bei dem Teilungsabkommen für die Kfz-Versicherung handelt es sich um das Internationale Teilungsabkommen zwischen den Haftpflichtversicherern und der Schadenversicherung (ITA) und wird nur unter den Mitgliedern angewendet. 

Es geht wie eingehend beschrieben um die Vereinfachung der Durchsetzung von Ansprüchen und Handhabung von Regressen, genauer um den sog. Pauschalregress, denn ein Regress aus der Forderungsabtretung, den der Schadenversicherer, der seinen Versicherten entschädigt hat gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrers geltend macht, ist ein komplexer, langwieriger und vor allem kostspieliger Vorgang. Insbesondere dann, wenn diese Forderung gegenüber einem ausländischen Versicherer geltend gemacht werden muss. 

Die wichtigsten Bestimmungen sind hier:

Der Gegenstand des Regresses aus der Forderungsabtretung, der nach dem allgemeinen Recht von der Haftung des Dritten abhängt, die im Prinzip nach dem Recht des Landes des Schadenfalls bestimmt wird, wird- innerhalb des Anwendungsbereiches des Übereinkommens- pauschal auf 50% der Entschädigung festgelegt, die der Schadenversicherer seinem Versicherten gezahlt hat. 

Kernaussage ist also, dass es um Ansprüche eines Schadenversicherers geht, nicht denen eines anderen Haftpflichtversicherers. Von dieser Regelung abweichend wird beispielsweise bei Massenschäden vorgegangen, also bei mehr als zwei beteiligten Fahrzeugen und dann, wenn einer der beteiligten Versicherer nicht dem Teilungsabkommen beigetreten ist. Ebenso wird abgewichen, wenn ein Schwellenbetrag nicht erreicht wird. 

Im Weiteren regelt ein Artikel, dass Kosten, die bei einem Schadenversicherer im Rahmen der Schadenfeststellung entstanden sind, nicht regressiert werden. 

Eine Liste der teilnehmenden Versicherer ist auf folgender Seite zu finden: www.insuranceeurope.eu/accidents-information-for-insurers

Doch was ist nun wirklich besser für den Versicherer und den Kunden? Eine pauschale Antwort kann hierzu nicht einfach getroffen werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass trotz eines Schadens der Vertrag als schadenfrei gilt, wenn der Versicherer eine Entschädigung leistet oder Rückstellungen nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern leistet. Entschädigungen aus Teilungsabkommen führen demnach zu keiner Belastung des Vertrages.

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