Mehrwerte: Die Unterstützung im Schadenfall und der Meldeprozess.

Dabei ist festzuhalten, dass sich die Komplexität der Schadenfälle -auch durch neue Gefahren, Technologien, vernetzte Lieferketten und komplexere Prozesse- zunehmend erhöht.
Die Rolle der Versicherer als Risikoträger sowie der Versicherungsmakler als Partner der Unternehmen, gewinnt gerade bei der Abwicklung daher zunehmend an Bedeutung. Kommt es zu einem grundsätzlich versicherten Schadenfall wird mit dessen Analyse, dem Melde- und Regulierungsprozess ein aufwendiger und je nach Höhe und Umfang des Schadens, ein kleinteiliger Prozess angestoßen, denn die Bearbeitung von Schadenfällen setzt auch bei Versicherungsunternehmen zahlreiche Informationsverarbeitungsprozesse voraus, was durchaus Einfluss auf eine Regulierungsentscheidung und Geschwindigkeit hat.
In unserem heutigen Beitrag möchten wir dabei auf die Relevanz der rechtzeitigen Schadensmeldung durch den Versicherungsnehmer sowie auf die Rolle des Versicherungsmaklers, welcher in diesem Prozess entsprechende Mehrwerte liefert, eingehen.
Die Anspruchsgrundlage des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer für eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag bildet genau dieser zusammen mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen, kurz AVB, sowie den entsprechenden gesetzliche Bestimmungen gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch etc.
Der Nachweis des Schadens muss dem Grunde und der Höhe nach vom Versicherungsnehmer dargelegt werden. Der Nachweis gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. Der Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls muss nicht immer als Vollbeweis erbracht werden. Es kann auch ein indirekter Beweis reichen. Bei dem Beweis der Schadenhöhe hat der Versicherungsnehmer den Zusammenhang des Ereignisses und des Schadens sowie die Menge und den Wert der abhandengekommenen, beschädigten oder zerstörten Sachen als Vollbeweis zu erbringen.
Die Informationen über den betroffenen Versicherungsvertrag müssen im Zuge der Bearbeitung durch den Versicherer durch dessen Schadenregulierer mit den Informationen über den Schadenfall abgeglichen werden, um eine Entscheidung über die Versicherungsleistung treffen zu können.
An dieser Stelle spielt die Qualität der Informationen sowie die Reaktionsgeschwindigkeit eine erhebliche Rolle.
Die Deckungsprüfung des Versicherers umfasst dabei eine Vielzahl von Punkten, wie beispielsweise die Prüfung der Plausibilität, die Deckung durch den Vertrag oder durch sonstige Gründe, wie beispielsweise eine vorläufige Deckungszusage, die Prämienzahlung, die Anzeigepflicht sowie die Bedingungen und Klauseln, die Prüfung von Doppel- und Mehrfachversicherung, das Vorliegen eines Zahlungsverzugs, Prüfung auf grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist, die Ereignisprüfung etc.
Dabei spielen die Obliegenheiten im Hinblick auf die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eine maßgebliche Rolle.
Gemäß den Versicherungsbedingungen -hier am Beispiel einer industriellen Sachversicherung- hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls, der im Rahmen des bestehenden Vertrages reguliert werden soll, eine Vielzahl von Obliegenheiten einzuhalten. Eine dieser Obliegenheiten ist es, dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen. Diese Meldepflicht ergibt sich auch aus den §§ 30 und 31 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Damit allein aber nicht genug. Der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen sowie das Schadenbild möglichst so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
Daneben gibt es weitere Obliegenheiten, welche sich je Vertrag und Wording unterscheiden, zu berücksichtigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Der Versicherungsmakler ist in diesem Vorgang nicht nur eine Poststelle und eine Unterstützung im Schadenfall ist die Pflicht und nicht die Kür des Maklers.
Als treuhänderischer Sachwalter seines Kunden umfasst die Dienstleistung des Maklers dabei grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung von Versicherungsfällen. Insbesondere bei der Erstellung einer sachgerechten Schadenanzeige im Rahmen des Meldeprozesses sowie der Koordination zur reibungslosen Abwicklung.
Dabei können wir nur empfehlen, Schadenfälle auch vorsorglich dem Maklerhaus anzuzeigen und diese zusammen mit dem Accountmanager zu besprechen, denn der Versicherungsmakler ist mit der Abwicklung von Schadenfällen gegenüber dem Versicherer vertraut und daher besonders sachkundig mit Blick auf die Informationsanforderungen, die Inhalte der Policen, deren Zusammenspiel und dem Informationsbedarf.
Durch die Beratung und Unterstützung können Obliegenheitsverletzungen und langwierige Abwicklungs- ggf. Deckungsprozesse vermieden werden.
Versicherungsnehmer dürfen deshalb bei der Abwicklung die Hinweise ihres Maklers erwarten, der in seinem Interesse tätig wird und proaktiv Risiken aufzeigt, sollte der Versicherungsnehmer Gefahr laufen, seinen Versicherungsschutz zu verlieren.
Wichtig ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Unterstützung des Maklers Grenzen hat und eine Regulierung durch den Makler selbst nicht gestattet ist.
Das Schadenmanagement bildet eine Säule unserer Dienstleistung und schafft echte Mehrwerte für unsere Kunden. Hier kommt Ihnen unsere Erfahrung zugute. Wir sorgen dafür, dass der Prozess in einer solchen, meist Ausnahmesituation, sicher läuft. Außerdem wissen wir, was zu tun ist, damit der Schaden auch schnell abgewickelt werden kann. Dazu gehört es auch, dass wir im Falle des Falles mit Ihrer Versicherung sprechen. Dass wir Gutachter bei ihrer Tätigkeit begleiten und Sie so maximal entlasten.
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