Keine Haftung für Garderobe – oder doch?

Verständlich, denn gerade bei einer hohen Frequenz kann es schnell zu Schäden kommen. Eine durch den Mitarbeiter beschädigte Jacke, ein verwechselter Mantel, der zu schnell ausgegeben wurde, oder der Verlust der Tasche. Je nachdem, was beschädigt wurde kann dies sehr teuer werden.
Aber: ein solcher Hinweis entbindet den Betrieb nicht automatisch von der Haftung. Bei den entsprechenden Hinweisschildern handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und ein pauschaler Haftungsausschluss ist nicht zulässig. Es kommt also auf die Umstände an, unter welchen es zu diesem Schaden kam und grundsätzlich haftet der Betreiber einer Garderobe für den Verlust oder die Beschädigung, es sei denn er hat alle nach den Umständen des Falles zumutbaren Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung getroffen.
Werden beispielsweise Kleidungsstücke an einer zentralen Garderobe abgegeben und erfolgt die Aufbewahrung möglicherweise sogar gegen Entgelt, wie es häufig bei Veranstaltungen der Fall ist, entsteht ein Verwahrungsauftrag und die Haftung ist klar.
In jedem Fall besteht ein Risiko für das Unternehmen. Egal ob eine Haftung besteht oder nicht ist es nicht das Ziel, den Gast durch einen solchen Vorfall zu verlieren und / oder einen langwierigen Streit zu führen, der die Kosten zusätzlich erhöht.
Eine entsprechend umfangreiche betriebliche Haftpflichtversicherung, welche das Verwahrungsrisiko beinhaltet, kann hier helfen. Diese deckt Schäden welche durch den Verlust, die Verwechslung, die Zerstörung oder die Beschädigung an in Obhut genommenen Sachen entstehen können und bietet zusätzlich passiven Rechtsschutz, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Da allerdings durch mögliche Frequenzschäden die Schadenquote des Vertrages belastet werden kann oder die Deckung aufgrund hoher Selbstbehalte, welche zur Prämienreduzierung verwendet wurden, nicht „greift“, besteht die Möglichkeit das Risiko in einen separaten Vertrag zu transferieren.
Dies ist mit einer Garderobenversicherung möglich, welche individuell angepasst werden kann. Der Beitrag richtet sich hier nicht nach dem Umsatz, sondern in der Regel nach der Anzahl der Garderobenmarken bzw. Garderobenscheine und der entsprechend vereinbarten Haftungssumme.