Im Fokus: Die Kriegsklausel in Versicherungsverträgen.

Vor diesem Hintergrund möchten wir in diesem Beitrag die Frage aufgreifen, welche Schäden durch Krieg versichert sind bzw. welche Schäden in Kriegsgebieten versichert werden können. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine oberflächliche Betrachtung des Themas handelt, welche keine individuelle Beratung und Prüfung ersetzt.
Zunächst stellt sich die Frage, wie Krieg definiert wird. Der völkerrechtliche Begriff „Krieg“ im klassischen Sinne ist maßgeblich durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Zum einen muss ein bewaffneter Kampf zwischen Staaten oder Staatengruppen stattfinden; zum anderen bedarf es des Eintrittes des Kriegszustandes in Form einer Kriegserklärung oder durch das Stellen eines Ultimatums.
Generell lässt sich festhalten, dass das Versicherungsprinzip, der Risikoausgleichs im Kollektiv für den Schaden des Einzelnen, in Kriegszeiten grundsätzlich nicht funktioniert.
Da Schäden durch einen Krieg auch für den Versicherer ruinös sind, werden Schäden in der Sach- und Haftpflichtversicherung zunächst grundsätzlich ausgeschlossen.
Beispielhaft lautet eine solche Klausel unter den allgemeinen Ausschlüssen (nicht versicherte Schäden) -hier im Bereich der Feuerversicherung- wie folgt:
Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie:
- Ausschluss Krieg: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand
- Ausschluss Innere Unruhen: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.
- Ausschluss Kernenergie: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Der Kriegsausschluss gilt global.
Dabei ist zu beachten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Krieg sowie dem Schaden bestehen muss. Die Beweislast trägt in der Regel der Versicherer.
Im Zusammenhang mit der Prüfung entsprechender Kriegsausschlussklauseln in den Versicherungsverträgen ist auch zu prüfen, inwieweit Sanktionen den Versicherungsschutz einschränken. Die meisten Versicherungsverträge sehen entsprechende Sanktionsklauseln vor, welche den Versicherungsschutz entsprechend in der Wirkung beeinflussen. Aber auch wenn eine Police keine Sanktionsklausel beinhaltet, so gelten die Sanktionen der EU bzw. des jeweiligen Landes unmittelbar und für jenen Teil des Risikos, welcher grundsätzlich unter die Deckung der Police fällt, und welcher sanktioniert ist, droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Eine Ausnahme im Umgang mit dem Kriegsausschluss bildet die Transportversicherung. Durch die Vereinbarung der sogenannten Kriegsklausel werden Schäden durch Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Krieg für, in der Regel, Schäden auf See- und Lufttransporte wieder eingeschlossen. Zu beachten ist allerdings, dass der Umfang der Deckung hier eingeschränkt ist. Auch sieht die Klausel i.d.R. die Möglichkeit des Versicherers vor, bei Reiseänderung eine Zuschlagsprämie zu verlangen. Zudem kann die Deckung der Kriegsklausel jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn des versicherten Transportes vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
Im Falle des Krieges in der Ukraine beispielsweise wurden die sogenannten „politischen Gefahren“ für den räumlichen Geltungsbereich, welcher von der kriegerischen Auseinandersetzung betroffen ist, durch die Versicherer herausgekündigt.
Logistikunternehmen sind in diesem Zusammenhang, gerade im Hinblick auf ihre Haftung, bei der Auswahl der Routen gefragt und es wird empfohlen mit den Partnern zu klären, welche Routen genutzt werden.
Gerade beim Thema der Haftung des Unternehmens stellt sich auch immer die Frage, ob der Unternehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat. Hat er dies nicht und es kommt zu einem Schaden, beispielsweise durch den Beschuss von Rebellen, so muss er sich den Schaden unter Umständen anrechnen lassen und kann sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Versicherungsschutz besteht dann allerdings meist nicht.
Es kommt also auf die Details im Einzelfall an.
Unterhält ein Unternehmen eine Gruppenunfallversicherung besteht in der Regel eingeschränkt Versicherungsschutz über das sogenannte „passive Kriegsrisiko“ für die versicherten Personen, welche von der Police erfasst sind.
Allerdings in der Regel nur dann, wenn die versicherte Person im Ausland überraschend von Krieg- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen ist.
Der Versicherungsschutz erlischt, je nach Wording, am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Unternehmen, welche sich gezielt gegen das Risiko „Krieg“ versichern möchten haben die Möglichkeit, dies über entsprechende Spezialversicherungslösungen zu tun. Häufig finden solche Deckungen im Bereich Luftfahrt sowie in der Seekaskoversicherung Anwendung.
Zu den versicherbaren Gefahren der Deckung von Krieg- oder Terror-Risiken gehören in der Regel:
- Krieg
- Bürgerkrieg
- Terrorismus
- Sabotage
- Aufstand, Revolte, Revolution, Meuterei
- Verweigerung des Zugangs
Aber auch die Kriegsversicherer schließen besonders gefährdete Gebiete als sogenannte “Listed Areas“ aus der Deckung aus.
In turbulenten Zeiten stehen wir als Versicherungsmakler für Unternehmen unseren Kunden zur Seite und begleiten sie bei den Themen Risikomanagement und Versicherungen. Strategisch und persönlich.