Geplante Neuerung / Änderungen im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zu erwarten.

Demnach sollen künftig auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie z.B. Bagger, Kehrmaschinen, Aufsitzrasenmäher aber auch Stapler, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h einer Versicherungspflicht unterliegen, wenn diese am Straßenverkehr teilnehmen. Wer dieser neuen Pflicht dann nicht nachkommt, würde sich strafbar machen.
Auch der Motorsport soll betroffen sein. Hier sieht der Referentenwurf die Schaffung einer Pflichtversicherung für den Motorsport in Anlehnung an die Kfz-Pflichtversicherung vor.
Mit dieser Neuregelung sollen die Ausnahmen von der Versicherungspflicht weiter eingeschränkt werden. Nachvollziehbar, denn betroffen sind unter anderem auch schwere Maschinen wie z.B. Mähdrescher bis 20 km/h, die bisher von der Versicherungspflicht ausgenommen waren, obwohl diese Dritten schwere Schäden zufügen könnten.
Von dieser geplanten Veränderung in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind insbesondere Unternehmen betroffen, die Arbeitsmaschinen einsetzen und / oder diese vermieten.
Welche Fahrzeuge sind betroffen? Der Referentenentwurf sieht eine Versicherungspflicht für den Gebrauch folgender Fahrzeuge vor:
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 bis 20 km/h auf öffentlichen Straßen. Weiterhin nicht versicherungspflichtig sind sie, wenn sie ausschließlich auf Privat- und Betriebsgeländen gebraucht werden oder Schäden durch ihren Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind
- Fahrzeuge bei Motorsportveranstaltungen in Anlehnung an die Kfz-Pflichtversicherung mit der Mindestversicherungssumme für Personenschäden von € 7,5 Mio. je Schadenfall
Deckung im Rahmen der betrieblichen Haftpflichtversicherung: In der Regel sind Arbeitsmaschinen, welche von einem Unternehmen eingesetzt werden und welche weder zulassungs- noch versicherungspflichtig sind, im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert. Sonstige Fahrzeuge müssen über eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB-Deckung versichert werden.
Vieles ist noch offen: Für die betroffenen Unternehmen könnte diese Neuregelung zu einem Kostenanstieg führen. Allerdings ist aktuell ungeklärt, wie diese Regelung zu handhaben ist und befindet sich noch im Rechtsausschuss. Es besteht derzeit also noch kein Handlungsbedarf. Hier halten wir unsere Partner entsprechend informiert.