„Für Garderobe keine Haftung“ – ist dem wirklich so?

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„Für Garderobe keine Haftung“ – ist dem wirklich so?

Rechtlich ist die Wirkung solcher pauschalen Haftungsausschlüsse jedoch eingeschränkt. Mit dem Betreten und der Nutzung z.B. eines Lokals kommt zwischen dem Gast und dem Wirt ein Bewirtungsvertrag zustande, der als Dienst- bzw. gemischter Vertrag einzuordnen ist. Daraus ergeben sich neben den Hauptleistungspflichten auch Nebenpflichten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach ist jede Vertragspartei verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Für den Gastwirt bedeutet dies insbesondere, dass er die eingebrachten Sachen seiner Gäste im Rahmen des Zumutbaren vor Schäden oder Verlust schützen muss.

Die konkrete Haftung richtet sich maßgeblich nach der Organisation der Garderobe

Bei einer unbewachten Garderobe, die der Gast eigenverantwortlich nutzt, besteht grundsätzlich ein erhöhtes Eigenrisiko. Dennoch kann eine Haftung des Gastwirtes entstehen, wenn er schuldhaft gegen seine Schutzpflichten verstößt, beispielsweise durch unzureichende Sicherheitsvorkehrungen oder organisatorische Mängel. 

Anders ist die Situation bei einer bewachten Garderobe, insbesondere wenn die Abgabe gegen Entgelt oder die Ausgabe einer Garderobenmarke erfolgt. In diesen Fällen liegt regelmäßig ein sog. Verwahrungsvertrag vor. Der Gastwirt haftet dann für Verlust oder Beschädigung der übergebenen Gegenstände, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Für Wertgegenstände -wie Schmuck oder größere Bargeldbeträge- gelten differenzierte Maßstäbe. Hier kann sich die Haftung im Einzelfall einschränken, wenn die Verwahrung solcher Gegenstände nicht vereinbart oder für den Gastwirt nicht erkennbar war. Maßgeblich ist auch hier, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese kausal für den Schaden war. 

Haftungsausschlüsse unterliegen den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Insbesondere sind daher Klauseln unwirksam, die die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden ausschließen oder begrenzen. Es ist auch zu beachten, dass Bestimmungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Ein pauschaler Hinweis wie „Keine Haftung“ genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht und entfaltet daher häufig keine rechtssichere Wirkung. 

Was bedeutet dies für den Hotelier oder Gastwirt?

Aus den dargestellten rechtlichen Grundlagen ergeben sich für den Gastwirt konkrete organisatorische und betriebliche Pflichten. Im Rahmen seiner Schutz- und Rücksichtnahmepflichten hat er dafür Sorge zu tragen, dass Gefahrenquellen für die eingebrachten Sachen der Gäste möglichst vermieden werden. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung geeigneter und ausreichend gesicherter Aufbewahrungsmöglichkeiten für Garderobe, eine klare Organisation der Abläufe –etwa bei der Annahme und Ausgabe von Gegenständen– sowie die Auswahl und Überwachung des eingesetzten Personals. Bei bewachten Garderoben sind zudem nachvollziehbare Kontrollmechanismen, wie ein funktionierendes Markensystem, erforderlich, um Verwechslungen oder unberechtigte Herausgaben zu verhindern. Darüber hinaus ist der Gastwirt verpflichtet, seine Mitarbeitenden entsprechend zu instruieren und zu sensibilisieren, um Pflichtverletzungen zu vermeiden.  

Ergänzend empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der betrieblichen Abläufe sowie des bestehenden Versicherungsschutzes, um verbleibende Haftungsrisiken angemessen abzusichern. Profitieren Sie von unserer Erfahrung in der Absicherung von Betrieben des Hotel- und Gaststättengewerbes: unsere Konzepte und Beratung stellen spürbare Mehrwerte für Ihr Unternehmen dar.   

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