Die 130%-Regelung in der Kfz-Versicherung

Versicherungsmanagement
Die 130%-Regelung in der Kfz-Versicherung

In diesem Zusammenhang wird oft die sogenannte 130%-Regel genannt. In unserem heutigen Beitrag möchten wir die Hintergründe zu dieser Besonderheit in der Schadenabwicklung beleuchten. Zunächst ist hierbei eine klare Einordnung wichtig: Diese Regelung gilt ausschließlich für Geschädigte in einem Kfz-Haftpflichtschadenfall, also wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden. Sie findet keine Anwendung bei Vollkaskoschäden.

Zum Hintergrund:

Grundsätzlich liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In einem solchen Fall würde die gegnerische Haftpflichtversicherung normalerweise lediglich den Wiederbeschaffungswert (abzüglich eines eventuellen Restwerts) erstatten. Somit ist eine Entschädigung (in Summe) auf 100% des Wiederbeschaffungswertes begrenzt. Besitzt man als Geschädigter ein Massenmodell wie etwa einen VW Golf oder Opel Astra, sollte sich im Schadensfall ohne allzu großen Aufwand ein Ersatzfahrzeug beschaffen lassen. Wie sieht es aber aus, wenn man einen Exoten fährt, z.B. einen US-Import oder ein Fahrzeug, das einen hohen emotionalen Wert besitzt? Insbesondere für diese Gruppe ist die Regulierung gemäß der sog. 130%- Regel interessant.

Die 130%-Regel:

Die 130 %-Regelung stellt eine wichtige Ausnahme in der Schadenregulierung dar: Sie ermöglicht es Ihnen als Geschädigtem, Ihr Fahrzeug dennoch reparieren zu lassen, selbst wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dies allerdings nur bis zu einer Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes. Voraussetzung ist, dass die Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt wird und Sie das Fahrzeug anschließend weiter nutzen, in der Regel für mindestens sechs Monate. Weitere Kosten, wie z.B. die Kosten für die Erstellung eines Schadengutachtens oder für die Nutzung eines Werkstattersatzfahrzeuges während der Dauer der Reparatur, werden in die Begrenzung auf 130% des Wiederbeschaffungswertes nicht einbezogen.

Ein Beispiel aus der Praxis:


Ihr Fahrzeug hat vor dem Unfall einen Wiederbeschaffungswert von € 30.000. Der Sachverständige ermittelt Reparaturkosten in Höhe von € 35.500. Da diese Kosten innerhalb der 130%-Grenze liegen (also maximal € 39.000), muss die gegnerische Haftpflichtversicherung die vollständigen Reparaturkosten übernehmen – vorausgesetzt, die Reparatur wird ordnungsgemäß durchgeführt und das Fahrzeug weiterhin genutzt.

Anders verhält es sich, wie eingangs geschrieben, bei einem Vollkaskoschaden: In diesem Fall gilt die 130%-Regelung nicht und der eigene Versicherer würde den vorstehenden Schaden mit maximal dem Wiederbeschaffungswert € 30.000 (anzurechnen ist der Restwert des verunfallten Fahrzeuges) erstatten. 

Fazit:

Durch die Anwendung der 130%-Regelung haben Sie im Schadensfall die Möglichkeit, Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeuges auch über den Wiederbeschaffungswert hinaus erstattet zu bekommen. Da die konkrete Anwendung der Regelung immer vom Einzelfall abhängt, empfehlen wir, im Schadenfall frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen. So können wir gemeinsam prüfen, welche Vorgehensweise für Sie wirtschaftlich und versicherungsrechtlich sinnvoll ist.

 

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