Erweiterung der Umweltschadenversicherung - die „Bodenkaskoversicherung“.

Mit der Einführung des Umweltschadengesetzes (USchadG) wurde 2007 ein gesetzlicher Rahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geschaffen und die Haftung des Verursachers klar definiert. Bereits bestehende Gesetze wurden dabei nicht ersetzt, das Umweltrecht wurde durch das USchadG ergänzt. Neu war seinerzeit, dass nun auch die biologische Vielfalt erstmalig berücksichtigt wurde.
Der Verursacher eines Schadens an der Natur haftet in vielen Fällen nicht nur im Rahmen der Verschuldenshaftung. Einer strengen Gefährdungshaftung unterliegen alle, die eine der in Anlage 1 des Umweltschadengesetzes aufgeführten Tätigkeiten ausüben. Bei dieser Anlage handelt es sich um einen sehr umfassenden Katalog beruflicher Tätigkeiten.
Die Versicherungswirtschaft hatte seinerzeit auf die Änderung der Gesetzeslage reagiert und die sogenannte Umweltschadenversicherung (USV) geschaffen. Diese Deckung soll entsprechend helfen, die neu entstandenen Risiken zu transferieren. Dabei befasst sich die Umweltschadenversicherung mit öffentlich-rechtlichen Ansprüchen und wird mit einer Grunddeckung sowie dem Zusatzbaustein 1 und dem Zusatzbaustein 2 angeboten.
Auf den Zusatzbaustein 2, auch „Bodenkasko“ genannt, möchten wir heute etwas näher eingehen. Diese muss in der Regel gesondert vereinbart werden.
Die Deckung des Zusatzbausteins 2 greift bei öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach dem Bodenschutzgesetz für die Wiederherstellung des Bodens durch Schäden am eigenen/ gemieteten Boden durch ein plötzliches und unfallartiges Ereignis, welches während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist. Darüber hinaus bietet der Zusatzbaustein 2 Versicherungsschutz für Ansprüche aus dem Bodenschutzgesetz auch ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit.
Bei der Dekontamination von Böden handelt es sich um einen in der Regel sehr aufwendigen Prozess, da Erdreich aufgenommen, entsorgt und der betroffene Bereich wieder verfüllt, neu verdichtet und der Zustand vor dem Schadeneintritt wieder hergerichtet werden muss.
Hierfür ist ein hoher finanzieller Aufwand notwendig. Da das Umweltschadengesetz keine Begrenzung der Haftungssummen für den Betreiber vorsieht, sollte sich die gewählte Versicherungssumme am Risikopotential der Anlage, der verwendeten Stoffe und der Beschaffenheit der Umgebung orientieren.
Praxistipp:
Der Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Bei der Umdeckung einer Umwelthaftpflicht- und Schadenversicherung ist auf eine entsprechende Rückwärtsdeckung zu achten, da sonst eine Deckungslücke entstehen kann.
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