Empfehlung zur Prüfung der Schaummittel für Feuerlöscher und Löschanlagen.

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Löschschaum

Auf dem Markt gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Schaumlöschmittel mit verschiedenen Eigenschaften und Einsatzschwerpunkten und viele Feuerwehren, aber auch Unternehmen schätzen deren Eigenschaften und setzten diese zur Brandbekämpfung ein. 

Doch einige Schaummittel von Feuerlöschern oder Löschanlagen stehen seit einiger Zeit stark in der Kritik, so zum Beispiel der AFFF-Schaum, welcher Fluortenside enthält, die Böden und Grundwasser belasten können. 

Die Verwendung einzelner Stoffe ist in der EU schon lange verboten, der Einsatz weiterer Stoffe ist darüber hinaus seit 2020 reglementiert und die letzten Übergangsfristen laufen nun aus. Darüber hinaus werden generelle Verbote von Stoffgruppen diskutiert, denn fluorhaltige Schaumlöschmittel enthalten oberflächenaktive per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), welche als „Forever Chemicals“ nicht abbaubar sind und Mensch und Umwelt auf Dauer gefährden können. 

Die Nutzung einiger Feuerlöschschäume, welche aktuell in Systemen vorgehalten werden, ist nur noch bis zum 04.07.2025 zulässig. Auch wenn die entsprechende Frist für ein Verwendungsverbot noch in der Zukunft liegt dürfen Schaummittel, die aktuell in entsprechenden Löschgeräten und Systemen vorgehalten werden, nur verwendet werden, wenn alle Freisetzungen aufgefangen werden. Diese Verpflichtung gilt für Test- sowie alle sonstigen Verwendungen, also auch den Brandfall. Dabei sind die Vorgaben der Behörden für die Einleitung von Abwasser, durch z.B. entsprechende Grenzwerte, zu beachten. 

Problematisch ist darüber hinaus eine unfreiwillige Freisetzung, zum Beispiel durch eine Fehlbedienung, Gabelstapleranprall etc.

Solche Umstände sind also ebenfalls zu berücksichtigen, denn die Kosten für eine mögliche Sanierung können immens sein. 

Darüber hinaus besteht für PFOA-haltige Schaummittel eine Meldepflicht bei Lagerbeständen über 50 Kg, wenn der PFOA-Grenzwert überschritten ist. Die Meldung muss an die zuständige Stelle (Überwachungsbehörde) gemeldet werden und entsprechende Angaben wie die Stoffgruppe, Art der Lagerung, Beschreibung der Verwendung, Erläuterung der Maßnahmen gegen eine mögliche Freisetzung, etc. sind zu machen.

Wird im Zuge der Freisetzung eines Schaummittels festgestellt, dass dieses nicht zugelassen war, muss dieses ordnungsgemäß, als Abfall entsorgt werden. Je Nach Gehalt an fluorierten Verbindungen kann es sich dabei um gefährliche Abfälle handeln, eine Entsorgung ist dementsprechend kostenintensiv. 

Werden entsprechende Verpflichtungen missachtet drohen neben Bußgeldern und möglichen Freiheitsstrafen auch Konflikte mit dem europäischen und dem deutschen Chemikalienrecht, ggf. dem Abfallrecht. 

Wir empfehlen Unternehmen daher sich zeitnah mit der Thematik zu befassen, um mögliche Umweltschäden und Sanktionen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, sich über die aktuellen Bestände einen Überblick zu verschaffen, die Bestände entsprechend zu analysieren, ggf. zu entleeren, reinigen und die aufgefangenen Medien entsprechend ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgung muss dabei dokumentiert werden. Des Weiteren sollte ein neues, geeignetes Löschmittel ermittelt und das Löschkonzept ggf. angepasst werden. 

 

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