Ein Zelt auf dem Hof, Sachen im Freien – Ein Fall aus der Praxis.

Aufgrund von Platzmangel oder der Reduzierung von Risiken durch zum Beispiel feuergefährliche Arbeiten, wird auf dem Gelände des Kunden ein Arbeitsplatz eingerichtet.
Um das entsprechende Material, Maschinen und Geräte vor beispielsweise Regen zu schützen, wird hierfür ein Zelt aufgestellt, in welchem diese für die Dauer der Arbeiten untergebracht werden.
Hier stellt sich nun die Frage nach dem Versicherungsschutz für das Zelt und dessen Inhalt.
Im ersten Schritt ist dabei zu prüfen, wer der Eigentümer der Sachen ist. Gehen wir davon aus, dass das Zelt durch die Firma, unserem Kunden, bei einem Zeltverleih gemietet ist und entsprechende Inhalte unserem Kunden, aber zum Teil auch der beauftragten Fremdfirma gehören.
Dabei stellt sich die Frage, welche Versicherungsverpflichtungen grundsätzlich bestehen. Hinsichtlich des Zelts ist zu prüfen, ob gemäß Mietvertrag entsprechende Anforderungen an den Versicherungsschutz gestellt werden. Hier finden sich oftmals Regelungen in den Mietverträgen wie: „Der Mieter bestätigt, für die komplette Mietzeit Versicherungen abzuschließen, die mögliche Risiken abdecken“ oder „Der Mieter hat für die Mietsache eine Versicherung gegen Haftpflichtansprüche sowie eine Versicherung gegen Feuer- und Sturmschäden abzuschließen“, um nur exemplarisch zwei Formulierungen aus der Praxis aufzuführen.
In der Regel verpflichten Fremdfirmen ihre Kunden nicht, die auf der Baustelle eingebrachten Sachen entsprechend zu versichern. Bei den Sachen des Kunden können entsprechende Verpflichtungen aus Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen bestehen, deren Art und Umfang zu prüfen sind.
Unterhält der Versicherungsnehmer eine Sach-Inhaltsversicherung, fallen Vorräte und auch die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung sowie bewegliche Sachen grundsätzlich unter die versicherten Sachen und damit unter den Versicherungsschutz.
Im Hinblick auf den Versicherungsschutz für bewegliche Sachen ist die Police dahingehend zu prüfen unter welchen Voraussetzungen hier Versicherungsschutz gewährt wird. Üblicherweise sind bewegliche Sachen nur versichert, wenn der Kunde Eigentümer ist, die Sachen unter Eigentumsvorbehalt erworben hat oder diese sicherungshalber übereignet wurden.
Darüber hinaus ist die Regelung zum fremden Eigentum zu prüfen. Fremdes Eigentum ist in der Regel nur dann versichert, wenn es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde. Da die Baustelle auf dem Versicherungsort, also dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück eingerichtet wurde, besteht für bewegliche Sachen auch hier grundsätzlich Versicherungsschutz.
Im nächsten Schritt ist der Umfang der versicherten Gefahren zu prüfen. Üblicherweise besteht eine Deckung mit benannten, abschließend aufgezählten und entsprechend definierten Gefahren, wie beispielsweise: Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Hier begegnen wir schon der ersten Problemstellung, wenn beispielsweise die Anforderungen aus dem Mietvertrag eine pauschale und umfassende Absicherung fordern, die hiermit nicht gegeben werden kann. Aber auch mit Blick auf benannte Gefahren können Probleme entstehen, da z.B. die Gefahr „Sturm“ i.d.R. eine „Gebäudegebundenheit“ vorsieht. Das gemietete Zelt, als grundsätzlich versicherte Sache, also somit nicht im Rahmen des Versicherungsvertrages gegen diese Gefahr abgesichert ist.
Hier ist zu empfehlen, eine entsprechend abweichende Regelung mit dem Vermieter zu treffen. Alternativ kann über eine Zeltversicherung Versicherungsschutz für das Zelt, einschließlich dessen Mobiliar für eine entsprechend begrenzte Dauer abgeschlossen werden. Die Zeltversicherung deckt u.a. Schäden durch Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Diebstahl, Sturm und Hagel aber auch mut- oder böswillige Beschädigung in entsprechend definiertem Umfang ab.
Mit Blick auf die in die Baustelle eingebrachte Sachen und das Montageobjekt selbst, könnten fremde Sachen sowie die Montageausrüstung entsprechend versichert werden und werden fremde, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen beschädigt, ist dies grundsätzlich ein Fall für die betriebliche Haftpflichtversicherung.
Dabei sind grundsätzlich auch die entsprechenden Obliegenheiten je Vertrag zu beachten, um die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes nicht zu gefährden.
Fazit: Ein vermeintlich unproblematischer Fall der uns täglich begegnet, welcher allerdings finanzielle Risiken birgt, ist versicherungstechnisch nicht einfach zu beurteilen. Versicherer tragen grundsätzlich Risiken, allerdings in begrenztem, für sie zu kalkulierenden Umfang. Hier ist zu empfehlen, eine entsprechend umfangreiche Sach- und Haftpflichtversicherung zu unterhalten und entsprechende Berater frühzeitig bei entsprechenden Veränderungen einzubeziehen, um Deckung und Schnittstellen zu prüfen um im Schadenfall nicht vor Probleme gestellt zu werden.