Die Verkaufspreisklausel im Zusammenspiel mit der Ertragsausfallversicherung.

Versicherungsmanagement
Verkaufspreisklausel

Der Wert der Ware für das Unternehmen ist in dieser Phase der Verkaufspreis abzüglich der Auslieferungskosten. 

Werden lieferfertige Produkte zerstört oder beschädigt, ist der Schaden entsprechend hoch. Um einen entsprechenden Ausgleich für den Schaden über einen Versicherer zu erhalten ist die Sachversicherung zum Neuwert nach dem Vollwertprinzip maßgeblich. 

Ist diese vereinbart und die Versicherungssumme entsprechend richtig bemessen und wurde der Schaden durch eine versicherte Gefahr ausgelöst, erhält der Versicherungsnehmer entsprechenden Wertausgleich auf Basis der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung gleicher Art und Güte zum Schadenzeitpunkt. 

Durch das Vollwertprinzip der Sachversicherung ist es für eine entsprechend volle Entschädigung Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme dem Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadens entspricht. Bei einer niedrigeren Versicherungssumme kommt es, vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen zum Verzicht der Prüfung auf Unterversicherung im Teilschadenfall, zu einer Kürzung. 

Es ist also entscheidend, dass die entsprechend aktuelle Neuwertversicherung dem Vertrag zugrunde liegt. 

Doch was passiert mit dem Ersatz der verlorenen Marge? 

Nicht immer löst ein solcher Sachschaden gleich einen Ertragsausfallschaden aus. 

Hier kann ergänzend zur Ertragsausfallversicherung die sogenannte Verkaufspreisklausel im Sachversicherungsvertrag vereinbart werden. Kann der Versicherungsnehmer im Schadenfall den Nachweis erbringen, dass er für diese beschädigten oder zerstörten Waren aus seinen eigenen Beständen ad hoc keinen Ersatz liefern, noch gleichwertige Güter am Markt im Ausgleich beschaffen kann, gilt als Ersatzwert der kalkulierte Verkaufspreis abzüglich der durch Nichtlieferung ersparter Kosten. 

Entscheidend ist dabei, dass die Ware bereits verkauft und nicht auf Halde produziert wurde.  

Bei der Vertragsgestaltung, bzw. der Summenermittlung ist darauf zu achten, dass der entsprechende Verkaufspreis, nicht der Neuwert berücksichtigt wurde. 

Diese Klausel macht erneut deutlich, dass bei der Gestaltung des Versicherungsprogramms die Klärung von Detailfragen besonders wichtig ist. 

Als Versicherungsmakler stehen wir unseren Kunden hier zur Seite und helfen ihnen, ihre Risiken zu managen. 

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