Die private Unfallversicherung und ihre Fristen.

Dabei bietet die private Unfallversicherung verschiedene Leistungen, je nach vertraglicher Vereinbarung. Im Falle einer Invalidität infolge eines Unfalls erhält die versicherte Person eine Invaliditätsleistung, die ihr hilft, die finanziellen Herausforderungen, welche sich durch den Unfall ergeben haben, zu bewältigen. Verstirbt eine versicherte Person durch einen Unfall, wird die vereinbarte Todesfallsumme ausbezahlt, mit welcher sich beispielsweise Beerdigungskosten abdecken lassen.
Auch weitere Leistungen, wie z.B. eine monatliche Unfallrente- die an einen Mindest-Invaliditätsgrad gekoppelt ist- Übergangsleistungen oder Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld sind regelmäßig Bestandteil von Unfallversicherungspolicen und werden im Rahmen der Beratung oftmals vordergründig besprochen. Einen weiteren Bereich der Unfallversicherung, welcher für die Wirksamkeit der Deckung im Schadenfall von besonderer Bedeutung ist, möchten wir heute beleuchten. Wir sprechen von den Fristen.
Fristen, die für den Erhalt von Leistungen einzuhalten sind, sind in den AUB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) unterschiedlich geregelt.
Bei Invalidität beträgt die Frist zur Feststellung der Invalidität und zur Geltendmachung in der Regel 15 Monate, beginnend ab dem Unfallzeitpunkt. Geltend machen heißt, die versicherte Person teilt dem Versicherer mit, dass sie von einer bleibenden Invalidität ausgeht. Ein Fristversäumnis bedeutet einen Leistungsausschluss. Es gibt aber entsprechende Sonderregelungen meist bezogen auf entsprechende Ereignisse, welche eine Fristversäumnis gestatten. Solche sind z.B. bei schwerer Verletzung, wenn die versicherte Person nicht in der Lage war, mit dem Versicherer in Kontakt zu treten.
Entsprechend weitere Fristen sind in den Individualbedingungen regelmäßig zu finden. Es gibt eine Spanne von 14 – 42 Monaten sowie die Pflicht zur unverzüglichen Meldung, je nach Risikoträger und Tarif, was bei der Wahl des passenden Risikoträgers entscheidend sein kann.
Bei der Beantragung von Übergangsleistungen gibt es deutlich engere Fristen, hier begegnen uns regelmäßig Fristen von 7 Monaten.
Es ist, für die Wirksamkeit der Deckung, von einer dauerhaften Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten auszugehen (Leistungsvoraussetzung). Von entsprechend obligatorischen Meldungen ist abzuraten, da solche lediglich Mehraufwand für alle Beteiligten verursachen.
Eine weitere Frist ist dem Unfalltod hinterlegt. Dieser hat i.d.R. eine Meldefrist von 48 Stunden. Auch hier gibt es wieder entsprechend strengere oder auch kundenfreundlichere Regelungen.
Wird die Frist der Meldung eines Unfalltodes nicht eingehalten, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Zu beachten ist, dass die Dauer der Feststellung einer Invalidität sehr aufwendig und langwierig sein kann und durch Vorerkrankungen bzw. die Mitwirkung von Vorerkrankungen Leistungen gekürzt werden können. Erkrankungen / Gebrechen werden dabei als abnormale Körper- oder Geisteszustände, die ärztlicher Behandlung bedürfen, definiert. Abnutzungen durch Alterserscheinungen sind keine Erkrankungen oder Gebrechen. Die Beweisführungspflicht liegt bei dem Versicherungsnehmer, der dem Versicherer entsprechend dem Schaden darlegen muss. Der Gegenbeweis obliegt dem Versicherer.
Kommt es zu einem Schaden, bzw. wird dieser vermutet, ist entsprechende Beratung daher unerlässlich.