Der Umgang mit Pensionsansprüchen im Zuge einer Firmenauflösung. Ein möglicher Lösungsansatz!

Mit nahendem Renteneintrittsalter des beherrschenden geschäftsführenden Gesellschafters -im folgendem Beispiel einer GmbH- soll das Geschäft eingestellt und die GmbH abgewickelt werden.
Aufträge werden nun Zug um Zug weitervermittelt und keine neuen Aufträge mehr angenommen, Assets werden ggf. verkauft, Investitionen nicht mehr getätigt, Mitarbeitende gehen in Rente oder finden anderweitig einen Arbeitsplatz.
Das Ziel ist es nun, die Firma zum entsprechenden Zeitpunkt des Renteneintritts zu liquidieren, also die Gesellschaft nach der Erfüllung aller Forderungen und der Begleichung aller Verbindlichkeiten sowie dem Verkauf aller Vermögensgegenstände zu beenden und im Anschluss den verdienten Ruhestand anzutreten.
Doch hier kommt häufig ein Einwand durch den Steuerberater: Eine Liquidation der GmbH ist nicht möglich, da noch nicht alle Verbindlichkeiten beglichen sind. Welche können hier gemeint sein? Natürlich die Versorgungsverpflichtungen aus der betrieblichen Altersvorsorge gegenüber dem Unternehmer, welche -meist Jahre zuvor- im Durchführungsweg einer Direktzusage eingerichtet wurde.
Oftmals ist diese leider nicht ausreichend rückgedeckt.
Eine Abfindung oder ein Verzicht auf Rentenleistungen ist hier oftmals nicht möglich, bzw. hätte bei GGFs steuerliche Konsequenzen, welche man vermeiden möchte.
Ein Lösungsansatz ist hier die sogenannte Liquidations-Direktversicherung.
Hierbei handelt es sich um eine attraktive Lösung für Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen, welche ihre Betriebstätigkeit bereits eingestellt haben und nun liquidiert werden sollen (die sogenannte Rentnergesellschaft) oder aber die Einstellung der Tätigkeit und die Liquidation planen, die Pensions-Zusagen mit schuldbefreiender Wirkung auf einen Lebensversicherer zu übertragen und dies steuerfrei (§ 4 Abs. 4 BetrAVG).
Bei der Liquidations-Direktversicherung wird die Verpflichtung aus der betrieblichen Altersvorsorge durch den Lebensversicherer gegen einen Einmalbeitrag übernommen. Der benötigte Beitrag wird durch das zu liquidierende Unternehmen bezahlt.
Der Versorgungsberechtigte wird im Verlauf der Übernahme Versicherungsnehmer und versicherte Person. Die Lebensversicherung übernimmt die Versorgungsverpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die als Leistungen im Rahmen der Lebensversicherung abgebildet werden. Im Leistungsfall (z.B. Rente, Tod oder Berufsunfähigkeit) zahlt der Versicherer die Leistungen direkt an den Versorgungsberechtigten aus. Eine Nachhaftung der Gesellschafter ist hier ausgeschlossen.
Mit der Liquidations-Direktversicherung besteht für das Unternehmen auch die Möglichkeit, im Zuge der Einstellung der Betriebstätigkeit und der Liquidation des Unternehmens, ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten eine Liquidations-Direktversicherung abzuschließen. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Wertgleichheit zu beachten!
Der hierzu erforderliche Einmalbeitrag ist gemäß § 3 Nr. 65b EStG steuerfrei und stellt für das zu liquidierende Unternehmen eine Betriebsausgabe dar. Für den Versorgungsberechtigten erfolgt eine nachgelagerte Besteuerung gemäß § 19 EStG. Dies setzt voraus, dass alle Überschussanteile ab Rentenbeginn zur Leistungserhöhung verwendet werden (§ 4 IV i.V.m. § 16 III Nr. 2 BetrAVG).
Bei unserem beherrschenden Unternehmen (GGF der GmbH), welcher nicht in den Geltungsbereich des BetrAVG fällt, besteht zudem die Möglichkeit im steuerlich zulässigen Rahmen die Zusage zu verändern. Gerade bei nicht ausreichend rückgedeckten Versorgungen eine Möglichkeit auf Teile der Zusage zu verzichten, wenn ggf. die Liquidität nicht ausreicht.
Die Voraussetzung für den Abschluss der Liquidations-Direktversicherung ist unter anderem, dass der Nachweis der Liquidation erfolgt. Bei unzureichend gedeckten Zusagen bzw. bei Veränderungen der GGF-Versorgung müssen darüber hinaus alle Vermögenswerte der Gesellschaft der Liquidations-Direktversicherung zufließen. Kapital darf also nicht vorweggenommen an den Unternehmer ausgeschüttet werden.
Zu beachten ist, dass ungewisse Rentensteigerungen, Übergangsgelder, etc. den Vorgang verkomplizieren.
Für die Durchführung der Auslagerung der Pensionszusage in Form einer Liquidations-Direktversicherung setzen wir auf ein interprofessionelles Team aus erfahrenen Beratern.
Gerne stehen wir bei Fragen im persönlichen Gespräch zur Verfügung.