Das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung.

Die juristische Grundlage findet sich in Paragraf 86, Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG):
„(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.“
Dabei gehen nur solche Ansprüche auf den Versicherer über, die einen Schaden betreffen, der einer Beeinträchtigung des versicherten Risikos (versichertes Interesse oder Sache) gleichsteht (Kongruenz).
Der Versicherungsnehmer / Geschädigte bleibt bis zur vollständigen Befriedigung der kongruenten Ansprüche abzüglich der vom Versicherer erbrachten Leistungen Forderungsinhaber.
Der Anspruchsübergang setzt voraus:
- Tatsächliche Leistungserbringung durch den Versicherer (auch eine Kulanzzahlung). Bei Kulanzzahlung ist allerdings die grundsätzliche Haftung vorausgesetzt
- Folge: Übergang sämtlicher vertraglicher und gesetzlicher Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger
- Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers muss sich gegen „Dritten“ richten, also gegen Personen außerhalb des Versicherungsvertrages
- Einfache Fahrlässigkeit des Dritten genügt
- Keine Quotelung bei grober Fahrlässigkeit
Vereinfacht ausgedrückt sorgt das Quotenvorrecht dafür, dass der Versicherungsnehmer bei einem teilweise vom Versicherungsvertrag gedeckten Schaden finanziell nicht schlechter gestellt wird als ohne einen Versicherungsvertrag. Es stellt sicher, dass für den Versicherungsnehmer die Kosten, auf welche der Versicherungsnehmer als Geschädigter einen rechtlichen Anspruch hat, vollständig abgedeckt werden – denn bestünde keine Versicherungspolice (und beispielsweise auch kein Selbstbehalt), dann wäre ebenfalls der volle Betrag im Rahmen der Haftung zu übernehmen.
Sehr wenig Beachtung findet das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung.
Oftmals lassen Rechtanwälte ihre Mandanten auf der versicherungsvertraglichen Selbstbeteiligung und den Reisekosten sowie ggf. weiteren Kosten, welche nicht vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden, „sitzen“, obwohl diese Beträge im Wege des Quotenvorrechts eingezogen werden könnten.
Das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung basiert- wie auch in allen anderen Versicherungssparten- auf § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Neben der Einschränkung in § 86 VVG, dass der Forderungsübergang nur insoweit stattfindet, als der Versicherer auch leistet, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers erfolgen darf. Von Nachteil für den Versicherungsnehmer wäre ein Übergang der Forderung auf den Versicherer dann, wenn bei ihm noch vom Versicherungsschutz nicht gedeckte Kosten offen stehen und er diese nicht vorab aus der Kostenerstattung entnehmen könnte.
Besondere Bedeutung für die Praxis hat das Quotenvorrecht im Falle der Rechtsschutzversicherung für:
- eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung,
- vom Versicherungsschutz nicht gedeckte Reisekosten des Anwalts und
- vom Versicherungsschutz ohnehin nicht erfasste Parteikosten, also Kosten einer am Versicherungsfall beteiligten Person, die für die Teilnahme am Prozess entstehen (z. B. Anfahrt, Übernachtung, Verdienstausfall)
Auch wenn bei der Rechtsschutzversicherung die finanziellen Auswirkungen des Quotenvorrechts oftmals nicht so gravierend sind, so ist dieses dennoch zu beachten.