Cannabis-Legalisierung und der Versicherungsschutz.

Seitdem ist der Konsum sowie der begrenzte Besitz und der Anbau für Erwachsene unter bestimmten Bedingungen legal. Eine Veränderung, welche einige Menschen in Deutschland freut.
Doch die teilweise Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat auch Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft, bzw. den Versicherungsschutz einiger Policen. Hierauf möchten wir, bezogen auf einige ausgewählte Sparten, in unserem heutigen Beitrag eingehen. Vorweg muss gesagt werden: Die Versicherer werten das Thema „Cannabis“ höchst unterschiedlich, überarbeiten ihre Bedingungswerke und erwarten mit großer Neugier die ersten Urteile, weshalb eine pauschale Aussage derzeit nicht möglich ist. Wir empfehlen daher stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und Expertenrat einzuholen, wohl wissend, dass es einen pauschalen „Bestandsschutz“ in einem dynamischen Umfeld nicht gibt.
Mit Blick auf die Versicherungsbranche und unter Berücksichtigung der Cannabis-Legalisierung in Deutschland sind unterschiedliche Sparten zu betrachten. In unserer Betrachtung gehen wir davon aus, dass die Folgen des erlaubten Cannabiskonsums in seiner rechtlichen Betrachtung analog den Folgen des Alkoholkonsums gleichzusetzen, bzw. ähnlich zu bewerten ist.
Die Kfz Versicherung:
Der Konsum von Cannabis hat auch Auswirkungen auf den Straßenverkehr und somit die Kfz-Versicherung, besonders da am 06.06.2024 eine THC-Höchstgrenze von 3,5 Nanogramm für den Straßenverkehr im Bundestag beschlossen wurde. Diese definierte Grenze soll einem Alkoholwert von 0,2 Promille entsprechen. Für Fahranfänger in der Probezeit und junge Fahrer unter 21 bleibt ein generelles Verbot bestehen. Bei einem Verstoß drohen hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot.
Versicherungsvertraglich ist zu beachten: Wer unter Einfluss von Cannabis einen Verkehrsunfall verursacht, handelt -analog dem Fahren unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel- mindestens grob fahrlässig. Auch dann, wenn er sich innerhalb der Grenzwerte bewegt.
Solange die Versicherer ihre Bedingungswerke dahingehend nicht angepasst haben, besteht das Risiko, dass der Versicherer die Leistung der Kaskoversicherung kürzen bzw. vollständig verweigern kann.
Hier gilt nicht die Regelung zum Verzicht auf die Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls. Der Rauschmittelkonsum wurde in dieser Klausel zumeist ausgeschlossen.
Im Falle eines Drittschadens muss zudem mit einem Regress des gegnerischen Versicherers gerechnet werden.
Die klare Empfehlung für Fahrzeugführer ist daher, auf den Konsum von Cannabis gänzlich zu verzichten – und somit die Verkehrssicherheit und den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Die private Unfallversicherung:
Bewusstseinsstörungen haben auch für die private Unfallversicherung eine große Bedeutung. In den meisten Policen findet sich die Mitversicherung von Bewusstseinsstörungen durch Alkohol mit entsprechenden Promillehöchstgrenzen wieder. Andere Bewusstseinsstörungen, wie beispielsweise der Herzinfarkt, der Schlaganfall etc., gehören bei Qualitätsbedingungen zum Versicherungsschutz. Doch der Drogenkonsum, unter welchem eben auch der Konsum von Cannabis fällt, ist nach unserer Kenntnis derzeit nicht als Bewusstseinsstörung aufgeführt. Im Gegenteil. Es werden entsprechend klare Ausschlüsse formuliert, weshalb zu bezweifeln ist, dass es für den Straßenverkehr derzeit eine Sonderregelung mit einem entsprechenden THC-Höchstwerst gibt. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Versicherer reagieren und ihre Bedingungswerke in der privaten Unfallversicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen.
Die Rechtsschutzversicherung:
Auf die Rechtsschutzversicherer werden wohl einige Fälle, gerade in Bezug auf das Fahrens unter Drogenkonsum, zukommen und Streitigkeiten über die Messtechnik oder den exakten THC Wert sind vorprogrammiert. Abhängig davon, ob das Fahren unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit (OWI) oder als Straftat (vermutlich abhängig von der THC-Grenze) gewertet wird, kann eine Deckung ohne Spezial Straf-Rechtsschutzversicherung wirkungslos sein. Wichtig ist dabei zu wissen, dass der Vorwurf von Vorsatz ausreicht, damit die „normale“ Deckung den Versicherungsschutz verweigern kann.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung:
Auch hier bleibt abzuwarten, wie die Versicherer mit der neuen Gegebenheit umgehend werden. Bereits jetzt gibt es Versicherer, die sich für einen etwaigen Cannabis-Konsum nur dann interessieren, wenn eine Behandlung deswegen stattgefunden hat. Eine qualifizierte Risikovoranfrage wird unumgänglich sein.
Es wird spannend bleiben und die Zeit wird zeigen, ob und in welchem Ausmaß das Cannabisgesetz Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat.