Ausgleich für Wertminderung in der Kfz-Versicherung.

Versicherungsmanagement
Kfz Schaden Wertminderung

Wurde der Versicherungsnehmer dabei unverschuldet in den Unfall verwickelt und geschädigt, kommt der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden auf. Bei einem selbstverschuldeten Schaden kommt der eigene Vollkaskoversicherer, so keine Obliegenheiten verletzt wurden, für den Schaden auf.

Aber wie wird das Thema „Wertverlust“ gehandhabt? Je nach Schadenumfang muss das Fahrzeug bei einem späteren Verkauf als Unfallfahrzeug deklariert werden und erzielt einen geringeren Verkaufspreis. 

Zu unterscheiden ist die „merkantile Wertminderung“, die verbleibt, wenn das Fahrzeug fachlich einwandfrei repariert werden kann und die „technische Wertminderung“, hier bleiben selbst nach Reparatur sichtbare Mängel zurück. 

Grundsätzlich erfolgt der Wertminderungsausgleich durch den Versicherer. Entweder durch den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers oder- wenn der eigene Tarif dies vorsieht- durch den Vollkaskoversicherer. Allerdings immer in entsprechend begrenztem Umfang. 

Doch wie wird die Wertminderung bzw. die Schadenhöhe ermittelt?

Um die entsprechende Wertminderung am Fahrzeug zu ermitteln, orientieren sich viele Versicherer an dem Ansatz Ruhkopf / Sam. Die exakte Bestimmung des Wertverlustes nach einem Unfall erfolgt durch einen Sachverständigen. Dabei werden der Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten addiert und die Summe mit dem Faktor der Wertminderung multipliziert. Darüber hinaus gibt es weitere Berechnungsmethoden und nicht selten entscheidet im Streitfall ein Gericht, welche Methode verwendet wird. 

Doch nicht immer wird eine Wertminderung ersetzt. Gründe können eine sehr hohe Laufleistung des Fahrzeuges, das Fahrzeugalter oder das Vorliegen eines Bagatellschadens sein.

Auch im Totalschadenfall wird keine Wertminderung erstattet. In diesem Fall wird, wenn es sich um einen Haftpflichtschaden handelt, der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des verunfallten Fahrzeugs und bei einem Kaskoschaden der Wiederbeschaffungswert bzw. der Neuwert (bei vereinbarter Neuwertentschädigung) abzüglich des Restwertes erstattet. 

Sieht Ihre Kfz-Kasko-Versicherung eine entsprechende Deckung für die Wertminderung vor? Gerne prüfen wir Ihren Vertrag.

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