EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Warum Verpackung zur Chefsache wird
Sie verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle zu vermeiden, Wiederverwendung und Recycling zu stärken und die Anforderungen an Verpackungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts zu harmonisieren.
Anders als eine Richtlinie bedarf die Verordnung keiner gesonderten nationalen Umsetzung, ihre Vorgaben wirken direkt und verbindlich. Betroffen ist ein sehr großer Teil der Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren in der Europäischen Union herstellen, importieren, bereitstellen, vertreiben oder in Verkehr bringen.
Welche Pflichten ein Unternehmen konkret erfüllen muss, hängt insbesondere von seiner Rolle innerhalb der Lieferkette, der jeweiligen Verpackungsart und dem vorgesehenen Verwendungszweck ab.
Die Verordnung ist bereits seit 11. Februar 2025 gültig. Zahlreiche Regelungen gelten grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Weitere Pflichten treten zeitversetzt, insbesondere ab 2028 und 2030, in Kraft oder werden noch durch delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte und technische Standards konkretisiert.
Was sich mit der PPWR ändert
Die Mitgliedstaaten müssen die pro Kopf anfallende Verpackungsabfallmenge gegenüber dem Jahr 2018 um mindestens
- 5 Prozent bis 2030
- 10 Prozent bis 2035 und
- 15 Prozent bis 2040
reduzieren.
Diese Reduktionsziele richten sich zunächst an die Mitgliedstaaten. Um sie zu erreichen, enthält die PPWR jedoch zahlreiche konkrete Vorgaben, die unmittelbar auf Unternehmen und deren Verpackungsprozesse einwirken.
Zu den wesentlichen Regelungsbereichen gehören insbesondere:
- Stoffbeschränkungen, darunter ab dem 12. August 2026 geltende Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, sogenannte PFAS, in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt,
- rollenspezifische Pflichten zur Konformitätsbewertung, zur Erstellung technischer Unterlagen und zur Ausstellung beziehungsweise Prüfung von EU-Konformitätserklärungen,
- Registrierungs-, Melde-, Finanzierungs- und Nachweispflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung,
- ab 2030 schrittweise greifende Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen,
- Mindestanteile von Post-Consumer-Rezyklat in bestimmten Kunststoffverpackungen,
- Vorgaben zur Minimierung von Verpackungsvolumen und Leerraum,
- perspektivisch ein maximaler Leerraumanteil von 50 Prozent bei bestimmten Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen,
- stufenweise einzuführende, EU-weit harmonisierte Kennzeichnungsvorgaben,
- Wiederverwendungs- und Mehrwegquoten für bestimmte Verpackungsarten und Verwendungssituationen,
- sowie umfangreiche Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.
Damit wird Verpackung vom rein operativen Gestaltungs- und Beschaffungsthema zu einem regulatorischen Compliance-Bereich mit klaren Nachweis-, Kontroll- und Organisationspflichten.
Die Rollenzuordnung als zentrale Herausforderung
Eine praktische Schwierigkeit liegt in der differenzierten Rollenstruktur der PPWR.
Die Verordnung unterscheidet unter anderem zwischen Erzeuger, Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, Importeur, Bevollmächtigtem, Vertreiber und Endvertreiber.
Diese Begriffe sind nicht immer deckungsgleich mit dem allgemeinen unternehmerischen Sprachgebrauch. Insbesondere die Unterscheidung zwischen dem Erzeuger einer Verpackung und dem Hersteller im regulatorischen Sinne kann zu Missverständnissen führen.
Ein Unternehmen kann innerhalb seiner Lieferketten gleichzeitig mehrere Rollen einnehmen. So kann es beispielsweise Verpackungen selbst entwickeln, verpackte Produkte importieren, Handelsware vertreiben oder Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellen. Mit jeder Rolle können unterschiedliche Prüf-, Dokumentations-, Registrierungs- und Informationspflichten verbunden sein.
Die saubere Einordnung der eigenen Rolle oder Rollen gehört daher zu den wichtigsten ersten Schritten bei der Umsetzung der PPWR. Werden Rollen nicht eindeutig bestimmt, dokumentiert und organisatorisch verankert, besteht die Gefahr, dass Pflichten übersehen oder Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens nicht klar zugeordnet werden.
Warum die PPWR auch das Versicherungsprogramm betrifft
Aus Sicht des Risiko- und Versicherungsmanagements sollte die PPWR nicht ausschließlich als Rechts- oder Nachhaltigkeitsthema betrachtet werden.
Verstöße gegen Stoffvorgaben, fehlerhafte Konformitätsbewertungen, unvollständige Dokumentationen oder ungeeignete Verpackungsänderungen können erhebliche finanzielle Folgen auslösen. Dabei können mehrere Versicherungssparten betroffen sein.
Produkt- und erweiterte Produkthaftpflicht
Werden gesetzliche Grenzwerte überschritten oder Konformitätsbewertungen fehlerhaft durchgeführt, können daraus Ansprüche von Abnehmern, Endkunden oder sonstigen Beteiligten entlang der Lieferkette entstehen.
Die klassische Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung deckt regelmäßig gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personen- oder Sachschäden sowie daraus resultierende Vermögensschäden.
Nicht automatisch versichert sind dagegen sämtliche Kosten, die allein aus einer regulatorischen Nichtkonformität entstehen. Reine Nachbesserungs-, Austausch-, Prüf-, Sortier- oder Rücknahmekosten können je nach Bedingungswerk außerhalb des Versicherungsschutzes liegen.
Gerade für Verpackungshersteller, Zulieferer und industrielle Verarbeiter sollten daher auch die Bausteine der erweiterten Produkthaftpflicht geprüft werden. Dazu zählen insbesondere:
- Verbindungs- und Vermischungsschäden,
- Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden,
- Aus- und Einbaukosten,
- Prüf- und Sortierkosten,
- Schäden durch mangelhafte Maschinen oder Anlagen,
- sowie reine Vermögensschäden von Abnehmern.
Entscheidend ist, ob das bestehende Versicherungskonzept die konkrete Position des Unternehmens innerhalb der Wertschöpfungskette angemessen abbildet.
Rückrufkostenversicherung
Regulatorische oder sicherheitsrelevante Verstöße können Rückruf-, Rücknahme- oder Austauschmaßnahmen erforderlich machen. Bestehende Rückrufkostenversicherungen erfassen regulatorisch veranlasste Rückrufe jedoch nicht automatisch. Viele Bedingungswerke setzen voraus, dass von dem Produkt eine konkrete oder zumindest drohende Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht. Ein Rückruf allein aufgrund einer fehlerhaften Kennzeichnung, einer unvollständigen Dokumentation oder der Nichterfüllung einer Recyclingvorgabe kann daher außerhalb des Versicherungsschutzes liegen.
Zu prüfen sind insbesondere:
- die Definition des versicherten Produktfehlers,
- die versicherten Rückrufauslöser,
- die Einbeziehung behördlich angeordneter Maßnahmen,
- die Deckung von Rücknahme-, Austausch-, Vernichtungs- und Kommunikationskosten,
- die Mitversicherung eigener und fremder Produkte,
- sowie mögliche Ausschlüsse für reine Rechts- oder Normverstöße.
Bei Lebensmittel-, Pharma-, Chemie-, Konsumgüter- und Verpackungsunternehmen kann eine gesonderte Prüfung der Rückrufkostendeckung besonders relevant sein.
Transport- und Warenversicherung
Die PPWR verlangt eine Reduzierung unnötiger Verpackungen und von übermäßigem Leerraum. Dies darf jedoch nicht zulasten der Transport-, Umschlags- und Lagerfähigkeit der Waren gehen. Wird Verpackungsmaterial reduziert oder werden neue recyclingfähige Materialien eingesetzt, können sich Belastbarkeit, Feuchtigkeitsresistenz, Stapelfähigkeit oder Stoßfestigkeit verändern. Schäden infolge ungeeigneter oder unzureichender Verpackung können je nach Bedingungswerk vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Maßgeblich ist häufig auch, wer die Verpackung vorgenommen oder zu verantworten hat.
Unternehmen sollten deshalb dokumentieren, dass PPWR-konforme Verpackungsoptimierungen weiterhin den produktspezifischen Anforderungen an Transport, Umschlag, Lagerung und Export entsprechen.
Dies gilt insbesondere bei:
- empfindlichen Maschinen und technischen Gütern,
- feuchtigkeits- oder temperaturempfindlichen Produkten,
- internationalen Seetransporten,
- mehrfachem Umschlag,
- Langzeitlagerungen,
- sowie hohen Stapel- und Druckbelastungen.
Verpackungsänderungen sollten daher nicht allein unter Nachhaltigkeits- und Kostengesichtspunkten bewertet werden, sondern auch aus Sicht des Warenschutzes und der Transportversicherung.
D&O-Versicherung
Die Umsetzung der PPWR ist auch eine Organisations- und Überwachungsaufgabe der Unternehmensleitung. Die Geschäftsführung muss dafür sorgen, dass gesetzliche Vorgaben erkannt, Zuständigkeiten festgelegt, Kontrollen eingerichtet und notwendige Informationen verfügbar gemacht werden.
Dazu können insbesondere gehören:
- die Klärung der eigenen Rolle innerhalb der Lieferkette,
- die Benennung verantwortlicher Bereiche und Personen,
- die Einrichtung eines belastbaren Freigabe- und Kontrollprozesses,
- die Dokumentation von Materialzusammensetzung und Recyclingfähigkeit,
- die Einbindung von Lieferanten und Dienstleistern,
- die Überprüfung von Vertrags- und Informationspflichten,
- die Sicherstellung erforderlicher Registrierungen und Meldungen,
- sowie ein regelmäßiges Reporting an die Unternehmensleitung.
Werden diese Organisationspflichten nicht angemessen erfüllt, können im Schadenfall Vorwürfe einer Pflichtverletzung entstehen. Dies gilt beispielsweise, wenn ein kostenintensiver Rückruf, ein Produktionsstillstand, ein Vertriebsverbot, eine behördliche Maßnahme oder ein erheblicher Vermögensschaden auf fehlende Zuständigkeiten, unzureichende Kontrollen oder nicht verfügbare Dokumentationen zurückgeführt wird.
In solchen Fällen kann die Gesellschaft ihre Geschäftsführung oder andere Organmitglieder im Wege der Innenhaftung in Anspruch nehmen. Im Einzelfall können auch Außenhaftungsansprüche Dritter oder Kosten aus behördlichen Untersuchungen entstehen.
Die D&O-Versicherung dient regelmäßig der Abwehr unbegründeter und der Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche gegen versicherte Organmitglieder.
Bußgelder, Geldstrafen und behördliche Verfahrenskosten sind dagegen nicht pauschal versichert. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, hängt von der gesetzlichen Versicherbarkeit, der konkreten Sanktion und dem jeweiligen Bedingungswerk ab.
Ein belastbares PPWR-Compliance-Management ist deshalb der wichtigste Baustein zur Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos der Geschäftsleitung. Die D&O-Versicherung ergänzt diese Organisationsmaßnahmen, kann sie jedoch nicht ersetzen.
Weitere mögliche Auswirkungen auf das Versicherungsprogramm
Neben den genannten Kernsparten können je nach Geschäftsmodell weitere Versicherungsbereiche betroffen sein. Ob tatsächlich Versicherungsschutz besteht, hängt stets vom konkreten Schadenhergang, der Ursache, der betroffenen Gesellschaft und dem jeweiligen Bedingungswerk ab.
Unsere Einschätzung
Unternehmen sollten die PPWR nicht als isoliertes Verpackungs- oder Nachhaltigkeitsprojekt behandeln. Erforderlich ist vielmehr ein bereichsübergreifender Ansatz, der Produktentwicklung, Einkauf, Vertrieb, Logistik, Qualitätsmanagement, Recht, Nachhaltigkeit, IT und Versicherungsmanagement miteinander verbindet.
Aus versicherungstechnischer Sicht sollten insbesondere die Betriebs- und Produkthaftpflicht, die erweiterte Produkthaftpflicht, die Rückrufkostenversicherung, die Transportversicherung und die D&O-Versicherung betrachtet werden. Dabei sollte nicht nur geprüft werden, ob eine Versicherungssparte grundsätzlich vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob Definitionen, Ausschlüsse, Sublimits, Selbstbehalte und versicherte Auslöser zum tatsächlichen Geschäftsmodell und zur Position des Unternehmens in der Lieferkette passen. Die rechtliche und technische Bewertung der konkreten PPWR-Pflichten sollte bei Bedarf unter Einbindung spezialisierter Rechtsberater, Prüfinstitute und Verpackungsexperten erfolgen.
Wir begleiten diesen Prozess aus Sicht des Risiko- und Versicherungsmanagements und prüfen gemeinsam mit unseren Kunden, welche Auswirkungen die PPWR auf Haftungsrisiken, Lieferketten und bestehende Versicherungslösungen haben kann.
Haben Sie Fragen zu den versicherungstechnischen Auswirkungen der EU-Verpackungsverordnung auf Ihr Unternehmen? Sprechen Sie uns gerne an.